Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:




Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde

Spiekeroog (Kurbeitragssatzung)



Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 23.05.2013 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen:



§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur Deckung

ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG) erhebt die Gemeinde einen Kurbeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.


(2) Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der

Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen der Nordseebad Spiekeroog GmbH oder sonstiger Dritter im Erhebungsgebiet des Kurbeitrages bedient. Die Abgeltung dieser Leistungen zählt zum Aufwand gemäß Absatz 1 Satz 2. Dies gilt insbesondere für


a) den Betrieb des Haus des Gastes “Kogge”,

b) den Betrieb des Schwimmbades “Schwimmdock”,

c) den Betrieb der Mehrzweckhalle,

d) den Seebadbetrieb,

e) den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”),

f) die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im

Erhebungsgebiet,

g) Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet.

h) Kurmittelhaus

i) Kurmusik

j) Vergünstigte Veranstaltungen


(3) Bei der Ermittlung des Kurbeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde

entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz.



(4) Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden:


Zu 49,6 %durch Kurbeiträge,

zu 3,5 % durch Kurmittelleistungen,

zu 42,3 %durch sonstige Entgelte und Gebühren


Ein Anteil in Höhe von 1,8 % des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des besonderen

Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt.





§ 2 Beitragspflichtige

(1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben,und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird.


(2) Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, die Lebenspartner und die ihrem Haushalt angehörenden Kinder im Alter von 6 – 14 Jahren. Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre).



§ 3 Entstehen der Beitragspflicht

(1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit

dem Tag der Abreise. Für den Tageskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht mit der

Ankunft im Erhebungsgebiet endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem

Erhebungsgebiet.


(2) Für den Jahreskurbeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit

Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eigentumserwerb oder Begründung des

Dauernutzungsrechtes während des laufenden Kalenderjahres im Zeitpunkt der

Rechtsbegründung.



§ 4 Befreiungen

(1) Vom Kurbeitrag sind befreit:


1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

2. Auf Antrag: Ehepartner und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder,

Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,

3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v.H. beträgt,

4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf

ständige Begleitung angewiesen sind,

5. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie

und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. Diese Befreiung gilt nur für

die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. Die Art und Dauer der Gefahrenanlage

ist detailliert nachzuweisen.


(2) Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse

des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt.


(3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von

dem Berechtigten nachzuweisen. Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des

Kurbeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als

Ordnungswidrigkeit (siehe unten § 10) geahndet.


(4) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils

voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der

veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten.


§ 5 Beitragshöhe

(1) Der Kurbeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. Die Dauer des

Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. Er beträgt pro

Übernachtung in EUR einschl. MwSt.




Hauptkurbeitragszeit

Nebenkurbeitragszeit

Erwachsene

3,30 Euro

1,20 Euro

Kinder

1,40 Euro

0,50 Euro


Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer an diesem Tag.


(2) Hauptkurbeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres.

Nebenkurbeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres.


(3) Der Kurbeitragspflichtige (ausgenommen der unter § 5 (4) genannten Personen) kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berechtigt. Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Kurkarteninhabers ausgestellt. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Der Jahreskurbeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 (1) für die Hauptkurbeitragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit.


(4) a) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), haben unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder gemäß § 2 Absatz 2 immer den Kurbeitrag in Höhe des Jahresbeitrages zu zahlen. Sie erhalten zum Nachweis eine Jahreskurkarte.


b)Wechselt das Eigentum oder der Besitzer einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt der bisherige Besitzer/Eigentümer, nach dem 30. September der neue

Besitzer/Eigentümer, nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des

Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Der Nachfolger bzw.

der Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des

Jahreskurbeitrages für sich und seine Familienmitglieder. Das gleiche gilt in

sonstigen Fällen des Eigentums- oder Besitzerwechsels.



§ 6 Ermäßigungen

(1) Einen ermäßigten Kurbeitrag in Höhe von




Hauptkurbeitragszeit:

Nebenkurbeitragszeit:


1,20 Euro

0,50 Euro



zahlen je Person und Übernachtung:

1. Minderjährige im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen

Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung

entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden.

2. Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen,

Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen.

3. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 v.H.,

aber mindestens 70 v.H. beträgt.


(2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten nachzuweisen.

Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht.


    (3) Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten.


§ 7 Beitragserhebung, Fälligkeit

(1) Der nach Übernachtungen berechnete Kurbeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Tagen

nach Ankunft vom Kurbeitragspflichtigen bei der von der Gemeinde beauftragten Stelle (Erhebungsstelle) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. Kurbeitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die Kurbeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, Alter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere vorliegen) zu erteilen.


(2) Der Kurbeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der

Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im

Voraus gezahlt werden. Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw.

bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Kurbeitrages nach dem

Verfahren des § 9 der Satzung.


(3) Der Jahreskurbeitrag für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch schriftlichen

Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Er ist am 15.

Januar für das laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des

Festsetzungsbescheides fällig.


(4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die mindestens den Tag der

Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen

enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als

Kurkarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Kurbeitrags

enthalten ist.


(5) Jahreskurkarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangs-berechtigten ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar. Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. Verlängerungsmarken werden in jedem Jahr beim ersten Aufenthalt auf der Insel an der zuständigen Ausgangsstelle ausgegeben.


(6) Die Kurkarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kurkarte ersatzlos eingezogen. Die Kurkarte ist während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. Auf Verlangen ist die Kurkarte vorzuzeigen. Jeder Kurbeitragspflichtige kann bei Kurkartenkontrollen durch die von der Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm vorgezeigten Kurkarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises führen.


(7) Der Kurbeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Kurkarte eine Ersatzkurkarte zu beantragen. Kann bei Ausstellung der Ersatzkurkarte die Dauer des Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zahlung des Kurbeitrages vom Kurbeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist die Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Kurbeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in Höhe eines Jahreskurbeitrages heranzuziehen.


(8) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. Die von der Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Kurbeiträge beauftragte Nordseebad Spiekeroog GmbH ist berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Einziehung von Kurbeitragsforderungen zu schließen.


§ 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen

(1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich falls noch nicht geschehen innerhalb von 48 Stunden bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH zu melden um den Kurbeitrag zu entrichten. Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen.


(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt der Nordseebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrts-unternehmen.


(3) Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen Beförderungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte Gemeindegebiet befördern.



§ 9 Rückzahlung von Kurbeiträgen

Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach

Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt

nach Korrektur der Kurkarte an den Kurkarteninhaber. Der Anspruch auf Rückzahlung

erlischt einen Monat nach der Abreise.



§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG.



§ 11 Übertragung von Aufgaben, Inkrafttreten

(1) Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der

Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des

Kurbeitrages und die Kontrolle der Kurbeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen.


(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der

Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom

21.12.2009 tritt mit diesem Tage außer Kraft.



Spiekeroog, den 23.05.2013



Fiegenheim

Bürgermeister


RV Bücking erläutert, dass die Satzung an sich bereits beschlossen wurde, lediglich die auf Grundlage und Basis einer Kalkulation errechneten Beträge müssen eingefügt und verabschiedet werden. Für die Öffentlichkeit trägt RV Bücking die geplanten Erhöhungen vor:


Tageskurbeitragssatz:


Erwachsene von € 2,80 auf € 3,30, bzw. von € 1,00 auf € 1,20

Kinder von € 1,20 auf € 1,40, bzw. von € 0,40 auf € 0,50


ermäßigter Satz

von € 1,00 auf € 1,20, bzw. von € 0,40 auf € 0,50


Jahreskurbeitragssatz:


Erwachsene von € 84,00 auf € 99,00

Kinder von € 36,00 auf € 42,00



RM Redelfs erklärt, dass sie aufgrund der Satzungsänderung, für die sie nicht plädierte, gegen diese Erhöhung stimmen werde. Die Anpassung der Höhe nach kann sie mittragen, nicht aber die Entscheidung der Voraussetzungen der Befreiungen, wie in der vorliegenden Satzung beschlossen.


Es kommt unmittelbar zur Abstimmung, nachdem alle Ratsmitglieder zugestimmt haben, dass ein vollständiges Verlesen der Satzung durch den RV nicht nötig sei. Der Bevölkerung stehe die Satzung jederzeit einlesbar zur Verfügung.