Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt.

 


Nach Ansicht von RM Schreiber handelt es sich bei dem vorliegenden Bauantrag quasi um einen Neubau. Auch dieser Bauherr müsse sich, wie alle anderen auch, an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten. Der Bauherr müsse vor allem nachweisen, wieviel Dauerwohnraum er schaffe, so wie es explizit unter Punkt 3.1 im BPlan festgelegt wäre.

Ausschussvorsitzende Redelfs erläutert hierzu noch, dass dies nach den Hinweisen im Bebauungsplan genau errechenbar wäre.

 

RM Klasing ist der Meinung, dass es im vorliegenden Bauantrag gravierende Änderungen gäbe. Bisher wäre das Haus eine Frühstückspension mit Zimmern gewesen, jetzt seien hier Ferienwohnungen geplant. Hier solle der Bestand geändert werden.  Zu denken gebe ihm, dass das Schlafzimmer der Dauerwohnung nach der alten Genehmigung von 1984 nur 9 m² betragen solle und das für 4 Personen. Das wäre eine Zumutung für die Familie gewesen. Früher wäre das so gewesen, aber diese Angabe würde nun als Grundlage genommen, das könne seiner Meinung nach nicht sein. In der Erhaltungssatzung sei jedoch nicht deklariert, wie groß Dauerwohnraum sein müsse.

 

Gemäß RM Warenski sei doch die entscheidende Frage: Bauen im Bestand oder nicht.

 

Die Ausschussvorsitzende ist der Meinung, dass die Erhaltungssatzung bestehenden Dauerwohnraum erhalte. Unabhängig hiervon beantrage der Bauherr neue Ferienwohnungen. Hierfür müsse er nach den Festsetzungen des BPlanes auch Dauerwohnraum schaffen, da er die Pensionszimmer nicht bestehen lasse, sondern etwas ganz Neues, nämlich Ferienwohnungen, beantrage.

 

RM Schreiber erläutert, dass er das ganze einmal durchgerechnet habe und auf einen zu schaffenden Dauerwohnraum von mind. 80 m² komme. Fange der Eigentümer jetzt an zu bauen, da derzeit nur noch das Dach stehe, würde er den bestehenden Bestandsschutz verlieren. D.h. die Gauben fallen unter den Bestandsschutz. Reißt der Bauherr diese ab, dann entfalle der Bestandsschutz und das Ganze sei ein Neubau.

 

BM Piszczan ist der Ansicht, dass der Bauantrag die Gremien verwirren soll. Er stellt 2 Dinge klar: zum einen müsse nach der Erhaltungssatzung der Dauerwohnraum von 46 m² erhalten werden. Weiterhin muss für alle neu zu schaffenden Unterkünfte für die Gästebeherbergung ab 120m² Dauerwohnraum nach dem BPlan geschaffen werden, dieser müsse 30% betragen.

 

RM Warenski vertritt die Ansicht, dass wenn das Obergeschoss als Kaltgeschoss gelte, träfe dies auch für das Erdgeschoss zu.

 

Laut Herrn Koffinke werde sich der Landkreis erst nach der Stellungnahme der Gemeinde äußern. Gleichzeitig zum Bauantrag läge ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor, daher müsse jetzt eine Entscheidung getroffen werden. Verwaltungsseitig werde das Bauvorhaben in der vorliegenden Form abgelehnt.