Sitzung: 19.10.2020 Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: 01/064/2020
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §
172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt.
Nach
Ansicht von RM Schreiber handelt es sich bei dem vorliegenden Bauantrag quasi
um einen Neubau. Auch dieser Bauherr müsse sich, wie alle anderen auch, an die
Festsetzungen des Bebauungsplanes halten. Der Bauherr müsse vor allem
nachweisen, wieviel Dauerwohnraum er schaffe, so wie es explizit unter Punkt
3.1 im BPlan festgelegt wäre.
Ausschussvorsitzende
Redelfs erläutert hierzu noch, dass dies nach den Hinweisen im Bebauungsplan
genau errechenbar wäre.
RM
Klasing ist der Meinung, dass es im vorliegenden Bauantrag gravierende
Änderungen gäbe. Bisher wäre das Haus eine Frühstückspension mit Zimmern
gewesen, jetzt seien hier Ferienwohnungen geplant. Hier solle der Bestand
geändert werden. Zu denken gebe ihm,
dass das Schlafzimmer der Dauerwohnung nach der alten Genehmigung von 1984 nur
9 m² betragen solle und das für 4 Personen. Das wäre eine Zumutung für die
Familie gewesen. Früher wäre das so gewesen, aber diese Angabe würde nun als
Grundlage genommen, das könne seiner Meinung nach nicht sein. In der Erhaltungssatzung
sei jedoch nicht deklariert, wie groß Dauerwohnraum sein müsse.
Gemäß
RM Warenski sei doch die entscheidende Frage: Bauen im Bestand oder nicht.
Die
Ausschussvorsitzende ist der Meinung, dass die Erhaltungssatzung bestehenden
Dauerwohnraum erhalte. Unabhängig hiervon beantrage der Bauherr neue
Ferienwohnungen. Hierfür müsse er nach den Festsetzungen des BPlanes auch
Dauerwohnraum schaffen, da er die Pensionszimmer nicht bestehen lasse, sondern
etwas ganz Neues, nämlich Ferienwohnungen, beantrage.
RM
Schreiber erläutert, dass er das ganze einmal durchgerechnet habe und auf einen
zu schaffenden Dauerwohnraum von mind. 80 m² komme. Fange der Eigentümer jetzt
an zu bauen, da derzeit nur noch das Dach stehe, würde er den bestehenden
Bestandsschutz verlieren. D.h. die Gauben fallen unter den Bestandsschutz.
Reißt der Bauherr diese ab, dann entfalle der Bestandsschutz und das Ganze sei
ein Neubau.
BM
Piszczan ist der Ansicht, dass der Bauantrag die Gremien verwirren soll. Er
stellt 2 Dinge klar: zum einen müsse nach der Erhaltungssatzung der
Dauerwohnraum von 46 m² erhalten werden. Weiterhin muss für alle neu zu
schaffenden Unterkünfte für die Gästebeherbergung ab 120m² Dauerwohnraum nach
dem BPlan geschaffen werden, dieser müsse 30% betragen.
RM
Warenski vertritt die Ansicht, dass wenn das Obergeschoss als Kaltgeschoss
gelte, träfe dies auch für das Erdgeschoss zu.
Laut Herrn Koffinke werde sich der Landkreis erst nach der Stellungnahme der Gemeinde äußern. Gleichzeitig zum Bauantrag läge ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn vor, daher müsse jetzt eine Entscheidung getroffen werden. Verwaltungsseitig werde das Bauvorhaben in der vorliegenden Form abgelehnt.