Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter folgenden Bedingungen erteilt:

1. Die Dauerwohnung wird eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet und wird Bestandteil der Baugenehmigung.

2. Das Hauptgebäude hat zur nördlichen Grenze den Grenzabstand von 3 m einzuhalten. Für eine inseltypische Veranda an der nördlichen Hauswand des östlichen Gebäudes wird eine Hinzurechnung von 2m zur Hinzuziehung für den Grenzabstand in Aussicht gestellt.

 


RV Redelfs sagt, dass es im Bauausschuss noch einige Fragen gab. U.a. war der Grenzabstand zwischen Gebäude und Grünfläche nicht klar.

Kämmerer Koffinke meint, wenn Bauten an eine Fahrbahn angrenzen, muss der vorgesehene Grenzabstand nicht eingehalten werden. Wenn die Baugrenze an eine Grünfläche grenzt, muss der Anwohner zustimmen. Die Fläche ist eine Grünfläche und die Zustimmung der Gemeinde ist einzuholen. Inzwischen ist Kontakt mit der Planerin aufgenommen worden. Das Hauptgebäude hält die 3 Meter Grenzfläche ein. Mit einer inseltypischen Veranda könnte näher an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Durch das „Mehr“ an Veranda könnte das Gebäude etwas zurückgesetzt werden. Diese Maßnahme wäre genehmigungsfähig. In dem Fall könnte bis auf 1 Meter an die Grenze gebaut werden. Dies wäre dann eine Gleichstellung im Rahmen des B-Plans.

RM Breuer möchte sicherstellen, dass diese Maßnahme nicht zu Lasten der Gewerbefläche gehe.

RM Klasing fragt, ob das Überwegungsrecht geklärt sei.

Kämmerer Koffinke antwortet, dass dies nicht Sache der Gemeinde wäre, sondern der LK wäre zuständig und müsse dieses Thema klären. Ein Überwegungsrecht ist im Grundbuch eingetragen und das Thema sei daher privatrechtlicher Natur. Darüber hat die Gemeinde nicht zu entscheiden.

Er ergänzt: Es gäbe inzwischen das Einvernehmen mit der Planerin zu den Abstandsflächen für das Hauptgebäude und sie stelle in Aussicht, das mit einer inseltypischen Veranda die Abstandszusicherung gewährleistet würde. Er erläutert den Zusammenhang aus der Vergangenheit und der Kollision mit den jetzt geltenden Richtlinien, die diese Lösung erfordern. Das ehemalige Haus sei vor langer Zeit ohne rechtliche Absicherung gebaut worden. Mit dem Abriss des Gebäudes treten die neuen Gesetze in Kraft.

RV Redelfs sagt, dass der Teil in Bezug auf die Dauerwohnungen – wie im Bauausschuss besprochen – Teil des Beschlussvorschlages werden müsse.

RM Schreiber merkt an, dass eine drei Meter tiefe Baugrube am Straßenrand gebaut werden soll, weil das Gebäude wahrscheinlich unterkellert würde. Er weist darauf hin, dass dort der Straßenbereich absacken könnte 

Kämmerer Koffinke erwidert, dass der Landkreis für die Bausicherung zuständig wäre. Die Verwaltung müsse die Anweisungen des LK durch den Bauherrn kontrollieren.

 

Der Beschlussvorschlag wird einstimmig genehmigt.