Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB, im Sinne § 172 Abs. 4 BauGB wird nur für die Änderung der Erschließung des Dachgeschosses (Treppen) erteilt. Alle anderen aufgezeigten Änderungen in den Planzeichnungen sind nicht Bestandteil des erteilten Einvernehmens. Dieses Einvernehmen ist keine Anerkennung der Richtigkeit der Bestandszeichnungen.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 69 Abs. 3 NBauO wurde diese Maßnahme als Maßnahme nach § 30 BauGB zu Kenntnis genommen.

 


RV Redelfs erläutert, dass bei diesem Bauantrag heute nur über die Teppen beraten und beschlossen werde.

 

Nach Aussage von Herrn Koffinke gebe es derzeit Differenzen zwischen dem Bauherrn und dem Landkreis, da noch genehmigungsfähige Unterlagen, u.a. der Ist-Stand der Aufenthaltsflächen fehlen. Die Treppen seien genehmigungsfähig, alles andere sei nicht Bestandteil dieses Beschlusses.

 

RM Schreiber ist der Ansicht, dass der Bauherr deutlich sagen solle, was er wolle.

 

Nach Ansicht von RM Klasing führe eine Treppe vom Süderloog über die Veranda des Frühstücksraumes. Er fragt nach, ob dies nicht als Neubau des Ganzen zu werten sei.

 

Herrn Koffinke meint hierzu, dass dies der Landkreis prüfen würde, die Gemeinde prüfe nur nach Erhaltungssatzung und danach spräche nichts dagegen.