Beschluss: Es wurde kein Beschluss gefasst

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt das Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 BauGB im Bereich des in Aufstellung befindlichen B-Plan 22. Diese Ausnahme gilt alleinig für die angezeigte Instandsetzung und Sanierung der Dachdeckung und der Dachkonstruktion, wenn dabei die Form, die Abmaße und die Höhen über N.N. des äußeren Erscheinungsbildes, soweit baurechtlich zulässig, zum Bestand gleichbleiben. Sonstige dem Antrag zu entnehmende Informationen und Sachverhalte die Änderungen zum Bestand darstellen könnten waren nicht Bestandteil der Prüfung und damit der Abwägung zur Erteilung des Einvernehmens und fallen damit auch nicht unter das erteilte Einvernehmen.

 


AV Redelfs stellt den Bauantrag vor. Das marode Dach des betreffenden Gebäudes soll abgerissen und neu aufgebaut werden.

Mehrere Ausschussmitglieder begrüßen, dass nach längerem Stillstand nun bauliche Maßnahmen ergriffen werden.

AV Redelfs weist darauf hin, dass sich die Antragsstellung rein auf die Erneuerung des Daches bezieht und das neue Dach genauso aussehen muss wie vorher. Beisitzer Schreiber merkt an, dass die Fenster nach dem neuen Plan anders aussehen würden. Zur Absicherung müssten daher Baupläne nachgereicht werden, auf denen wie sonst auch üblich die Rückbau- und Neubaumaßnahmen gekennzeichnet sind.

Kämmerer Koffinke merkt an, dass die Gemeinde im Gebäudeinneren keinen Einfluss hat. Dort darf auch ein Balken mehr gesetzt werden. Nur von außen darf nichts verändert werden. Der Bestand muss in gleicher Höhe widerhergestellt werden. Wenn der Eigentümer mehr aufbauen muss, dann muss er mit dem Rest nach unten gehen. Das sei wiederum Sache der Bauaufsichtsbehörde.

RM Klasing merkt ebenfalls an, dass eine vernünftige Zeichnung und Höhenangaben notwendig sei, da das Dach und somit der First höher werden wird. Dies muss für den Rat genau visualisiert werden.

RM Bellstedt merkt an, dass es wenig sinnvoll sei, nur die Dachsanierung vorzunehmen. Für ihn entstehe der Eindruck, dass damit eine bauliche Veränderung in Bewegung gesetzt werden soll.

RM Klasing stellt in Frage, ob ein so großes Dachgeschoss nach Abriss wiederhergestellt werden dürfe.

BM Kösters fügt an, dass die Dachsanierung durch die Veränderungssperre nicht verwehrt werden kann. Auf die Frage des BM Kösters, ob eine leichte veränderte Höhe aus energetischen Gründen verwehrt werden darf, weist Kämmerer Koffinke hin, dass es vom neuen B-Plan abhängt, in welche Höhe es gehen darf und soll.

RM Klasing merkt an, dass das Gebäude durch den Bauantrag wieder nutzbar gemacht wird. Seiner Meinung nach hätte schon längst reagiert werden müssen, um den Verlust von da Dauerwohnraum zu stoppen. Er schlägt vor, die Angelegenheit noch einmal durch den Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

AV Redelfs fasst zusammen, dass die Höhe des Gebäudes gleichbleiben muss. Zudem sind Pläne erforderlich, die ein vorher und nachher zeigen. Da die notwendigen Grundlagen fehlen, kann zudem kein Beschluss gefasst werden.

BM Kösters schlägt vor, den zuständigen Architekten anzuschreiben und um die Nachreichung der benötigten Unterlagen zu bitten. Die Nachreichung hat laut Kämmerer Koffinke über die Bauaufsichtsbehörde zu erfolgen. Die Verwaltung wird dies unmittelbar nach der Sitzung veranlassen, damit im Idealfall zur Ratssitzung die fehlenden Planunterlagen vorliegen.