Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

Im BA vom 23.03.2023 geänderter Beschlussvorschlag:

Der Bauantrag bezieht sich auf die Bauvoranfragen 73921 und 1091-21, welche beide positiv beschieden wurden. Von Ausschussmitgliedern wurde festgestellt, dass die Bauvoranfragen vom Bauantrag abweichen, somit wird empfohlen, dass Einvernehmen zur Ausnahme von Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht zu erteilen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bauantrag bezieht sich auf die Bauvoranfragen 73921 und 1091-21, welche beide positiv beschieden wurden. Daher wird das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 BauGB erteilt, sofern der Bauantrag inhaltlich den genehmigten Bauvorbescheiden entspricht.

 


AV Redelfs stellt den Sachverhalt vor. Das Haus mit Restaurantbetrieb soll aufgestockt werden und es soll damit Wohnraum für Mitarbeitende entstehen. Dazu gab es bereits Bauvoranfragen, die genehmigt wurden.

AV Redelfs und RM Klasing stellen fest, dass der Bauantrag Änderungen zu den genehmigten Bauvoranfragen enthält und man daher das Einvernehmen nicht erteilen sollte. U.a. wäre jetzt ein Balkon vorgesehen, der vormals nicht enthalten war, ebenso weist die Firsthöhe zur Bauvoranfrage Differenzen auf. Im Prinzip handele es sich um eine neue Planung und das Gebäude steht zusätzlich unter Denkmalschutz, sodass man hier sorgfältig vorgehen sollte.

BM Kösters meint, man sollte bei dem Beschlussvorschlag bleiben, weil es im Kern um die identischen Bauvoranfragen gehen würde. Die Abweichungen könnten als eher geringfügig eingestuft werden. Zudem sei es Aufgabe des Landkreises, dies zu prüfen und zu bewerten. 

Das Einvernehmen könne entsprechend nicht versagt werden.

RM Klasing meint, dass es Aufgabe des Bauausschusses sei, den Landkreis auf Abweichungen hinzuweisen, wenn diese festgestellt würden. Entsprechend könne in dieser Situation kein Einvernehmen erteilt werden.

BM Kösters weist darauf hin, dass es Aufgabe des Landkreises sei, im Laufe des Prüfungsprozesses die Rückmeldungen des Bauausschusses einzubeziehen und Abweichungen einzuschätzen. Es sei nicht Aufgabe des Ausschusses, das Einvernehmen eines bereits genehmigten Prozesses zu versagen.

Im BA wird ein neuer Beschlussvorschlag formuliert, in dem das Einvernehmen nicht erteilt wird. Dieser Beschlussvorschlag wird einstimmig beschlossen.