Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB unter der Auflage zu erteilen, dass eine der fünf Wohnungen grundbuchlich als Dauerwohnung gesichert wird.

 


RM Schreiber erläutert hierzu, dass dieses Gebäude vor ca. einem 3/4tel Jahr schon einmal auf der Tagesordnung war, damals sollte das Grundstück geteilt werden, was daran scheiterte, dass eines der beiden Grundstücke kleiner als 600 qm war.

 

Ausschussvorsitzende Redelfs weist darauf hin, dass der Eigentümer des Gebäudes eine der Wohnungen als Dauerwohnung nachweisen muss.

 

RM Heusipp gibt zu bedenken, dass die grundbuchliche Sicherung einer Dauerwohnung lt. Aussage des RA Giesemann rechtlich nicht durchsetzbar ist. Alternativ sei die Eintragung einer Baulast möglich.

 

RM Klasing ist der Meinung, dass eine rechtssichere Formulierung in der Überarbeitung des B-Plan gefunden werden muss. Ggf. sei dann der Passus zu streichen, nach dem auch auf einem anderen Grundstück der Nachweis erlaubt sei.