Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass die vorhandene Dauerwohnung unter Angabe der genauen Lage und Größe Bestandteil der Baugenehmigung wird und diese in den Plänen zur Baugenehmigung eindeutig gekennzeichnet wird.

 

Die Größe der Dauerwohnung muss mindestens 46,78 m² betragen.

 


 

Ausschussvorsitzende Redelfs erläutert, dass hier nach den Festsetzungen des neuen B-Planes mindestens eine Dauerwohnung geschaffen werden muss. Die Wohnfläche der neu zu schaffenden Dauerwohnung muss mind. 30 % der neu geschaffenen Fläche für die Gästebeherbergung betragen.

Die Ausschussmitglieder sind der Auffassung dass zu der Fläche von 116,56 m² der Nutzungsänderung im Erdgeschoss auch die Fläche im Obergeschoss von 39,38 m² dazuzählt. Somit müsste die Dauerwohnung eine Größe von 46,78 m² haben.

 

Nach Ansicht der Ausschussmitglieder sollen dem Bauherrn die Vergaberichtlinien zugeschickt und ihm mitgeteilt werden, dass für einen Verkauf die Zustimmung der Gemeinde notwendig ist.  (Auftrag Verwaltung)