Sitzung: 24.05.2018 Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 4
Vorlage: 01/028/2018
Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1
Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass die
vorhandene Dauerwohnung unter Angabe der genauen Lage und Größe Bestandteil der
Baugenehmigung wird und diese in den Plänen zur Baugenehmigung eindeutig
gekennzeichnet wird.
Die Größe der Dauerwohnung muss mindestens 46,78 m² betragen.
Ausschussvorsitzende
Redelfs erläutert, dass hier nach den Festsetzungen des neuen B-Planes
mindestens eine Dauerwohnung geschaffen werden muss. Die Wohnfläche der neu zu
schaffenden Dauerwohnung muss mind. 30 % der neu geschaffenen Fläche für die
Gästebeherbergung betragen.
Die
Ausschussmitglieder sind der Auffassung dass zu der Fläche von 116,56 m² der
Nutzungsänderung im Erdgeschoss auch die Fläche im Obergeschoss von 39,38 m²
dazuzählt. Somit müsste die Dauerwohnung eine Größe von 46,78 m² haben.
Nach
Ansicht der Ausschussmitglieder sollen dem Bauherrn die Vergaberichtlinien
zugeschickt und ihm mitgeteilt werden, dass für einen Verkauf die Zustimmung
der Gemeinde notwendig ist. (Auftrag Verwaltung)