Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 3

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt.

 


Ausschussvorsitzende Redelfs erläutert den Tagesordnungspunkt.

 

RM Klasing hat die Sorge, dass der Eigentümer Gewerbebetriebe aus den Ferienwohnungen machen könne. Hierfür würde dann ja auch wieder Dauerwohnraum benötigt.

 

RM Warenski gibt zu bedenken, dass er um den Wohnungsmarkt zu entspannen, schon Abstand von der Gastronomie genommen hat. Man dürfe aber hier Gewerbe nicht grundsätzlich ausschließen.

 

Ausschussvorsitzende ist der Meinung, dass die Entwicklung ja zeige, dass mit Ferienwohnungen am meisten Geld verdient werden kann.

Würde der Eigentümer in einigen Jahren hier eine Nutzungsänderung beantragen, könne man ja darüber noch einmal beraten.

Sie verstehe die Sorge von RM Klasing, würde die möglichen Nutzungsmöglichkeiten jedoch erst einmal so belassen.

 

RM Klasing weist darauf hin, dass auf jeden Fall der Hinweis enthalten sein muss, dass Eigentumswohnungen ausgeschlossen sind.

Weiterhin ist fraglich, ob nach der Satzung der Gemeinde Spiekeroog zur Sicherung von Gebiet en mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB die Bildung von Bruchteilseigentum zulässig ist.

 

Bürgermeister Piszczan schlägt vor, dies von Herrn Giesemann prüfen zu lassen.

 

 

Weiterhin soll die Wohnung im Staffelgeschoss eindeutig deklariert werden. Da laut B-Plan alles möglich ist, soll sie eindeutig als Büro oder Ferienwohnung oder Dauerwohnung dokumentiert werden.3

 

Wenn H. Beekmann die Wohnung selber nutzen will, kann Sie als Wohnung für Betriebsinhaber deklariert werden.

 

  1. Wohnung Staffelgeschoss = Wohnung für Betriebsinhaber
  2. Die Größe der Wohnung  muss in den Berechnungen aufgeführt werden

 

Es muss in den Berechnungen geprüft werden, ob die Prozentzahl 60 % Dauerwohnen und 40 % Ferienwohnungen noch stimmt.

 

In Beschlussempfehlung an den Rat:

3 ja einstimmig mit Ergänzungen: