Sitzung: 06.06.2019 Rat der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1
Vorlage: 01/044/2019
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnen im ehemaligen Künstlerhaus“ in der beiliegenden Fassung im beschleunigt Verfahren nach § 13a BauGB. Die Anlage „Vorhabenbezogener Bebauungsplan – Wohnen im Ehemaligen Künstlerhaus“ mit Begründung ist Bestandteil des Beschlusses. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die Verwaltung wird zur Auslage des Entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB aufgefordert sowie zur Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB der betroffenen Behörden und der Träger öffentlicher Belange.
RV Redelfs
trägt die Anfragen aus der Sitzung des Bauausschusses zu diesem Thema vor.
U.a. erklärt
Her Koffinke, dass eine Erweiterung der Kläranlage, wenn überhaupt nach Osten
möglich ist, da die Gebäude des Bauprojektes „Achter d´ Diek“ schon stehen und
somit eine Annäherung durch die Kläranlage nicht möglich ist.
Auf Nachfrage
von RM Klasing erklärt Herr Koffinke, dass der Gutachter das Thema „Lärm“ mit
aufgenommen hat. Die aktuellen Lärmimmissionen entsprechen den Vorgaben des
B-Plans. Demnach sind die aktuellen Lärmimmissionen lt. Gutachter nicht
störend.
RM Klasing
erkundigt sich danach, warum dann eine Befristung genannt ist. Daraufhin erörtert
Herr Koffinke, dass im Sommer nur ganz geringe Nebenarbeiten zulässig sind. Das
Gutachten stellte zu unseren Gunsten fest, dass die Nutzung aller Komponenten
derzeit in Ordnung ist. An den bisher zugelassenen Möglichkeiten wird sich
nichts ändern.
RM Germis
möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob immissionstechnisch Ferienwohnung oder
Dauerwohnungen unterschiedlich stark geschützt sind. Herr Koffinke führt aus,
dass Dauerwohnungen einen höheren Schutz genießen.
RM Weibels gibt zu Bedenken, dass der SSC dem Bauvorhaben zustimmen musste und dieser damals deutlich auf deren Bestandsschutz hingewiesen hat. Dem SSC ist seiner Meinung nach, dieser Sachverhalt gut zu verdeutlichen, damit keine Missverständnisse entstehen.