Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig.

Der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Dorf-Teil A, Gestaltungssatzung I § 2 + 3 wird nicht zugestimmt.

 


RV Redelfs erläutert das Bauvorhaben, das schon einmal abgelehnt wurde. Aus ihrer Sicht besteht kein Bestandschutz, wenn auf ein bestehendes Flachdach eine Etage gebaut wird.

 

RM Klasing stimmt Frau Redelfs zu: Wenn Bausünden der Vergangenheit weiter vorangetrieben werden können, weil aufgrund des Bestandschutzes immer weiter gebaut werden kann, können diese Bausünden nicht gestoppt werden. Ggf. ist es rechtlich seitens des Landkreises möglich, diesbezüglich zu entscheiden, aber die Gemeinde sollte Widerspruch einlegen und dies durch einen Verwaltungsjuristen durchführen lassen.

 

RM Germis merkt an, das es bei dem Projekt auch darum gehe, Mitarbeiterwohnungen zu bauen; daher sollte man eine Lösung finden.

 

RV Redelfs erklärt, es habe Gespräche mit dem Architekten gegeben, die aber zu keiner Lösung geführt haben.

Außerdem sei der Punkt des Bestandschutzes wesentlich und der B-Plan erlaube die geplante Aufstockung nicht.

 

Kämmerer Koffinke erläutert, dass die Gemeinde über die Erhaltungssatzung entscheidungsbefugt ist; über den geltenden B-Plan entscheidet der Landkreis; die Gemeinde kann auf Sachverhalte hinweisen; inklusive eines Widerspruchs und einer eventuellen Klage.

 

RV Redelfs erklärt, es handele sich um eine Veränderung des Bestandes und daher sollte die Ablehnung seitens der Gemeinde dem Landkreis deutlich mitgeteilt werden.

 

RM Klasing merkt abschließend an, dass sich offenbar die Höhen Messungen des Gebäudes auf den Beginn der Kellerebene beziehen; sie müssen sich aber auf die Straßenebene beziehen. Dies sollte zusätzlich rückgemeldet werden.