Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen nach § 36 i. V. mit § 35  Abs. 2 BauGB und § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt.

 

Hinweis an Landkreis:

Das hinreichende Löschwasser ist durch den Bauherrn nachzuweisen.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt erläutert Herr Koffinke vorab, dass die Gemeinde einen Brandschutzbedarfsplan beauftragt habe. Hierbei wurde festgestellt, dass es im Falle eines Brandes erhebliche Probleme im Außenbereich bezüglich des Löschwassers gebe.

Die vorhandenen Hydranten haben die vorgeschriebene m³-Leistung nicht und die vorhandenen Brunnen wären keine löschwassergesicherten Einheiten, da sie keine ausreichende Menge an Löschwasser hätten.

Bei allen zukünftigen Bauvorhaben im Außenbereich müsse dies beachtet werden. Für eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser im Außenbereich sei die Gemeinde nicht zuständig. Die Bauherren müssten dafür Zisternen vergraben.

In der Vergangenheit sei sich mit der ausreichenden Löschwasserversorgung nicht befasst worden. Jetzt wurde dies jedoch festgestellt und mittels offiziellem Gutachten dokumentiert.

Für unzureichendes Löschwasser wurden explizit die Bereiche außendeichs benannt. Das Problem sei bisher nicht bekannt gewesen, jetzt durch das offizielle Gutachten müsse dies bei jedem neuen Bauvorhaben berücksichtigt werden.

 

Aufgrund des vorliegenden Gutachtens soll hierzu ein Hinweis an alle Eigentümer im Außenbereich gegeben werden.