Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass die Dauerwohnung (Wohnhaus) eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet und Bestandteil der Baugenehmigung wird.

 

Hinweis: Auf dem Grundstück befindet sich ein Gewässergraben III. Ordnung.

 


Die Ausschussvorsitzende plädiert dafür, schriftlich festzuhalten, wo genau der Entwässerungsgraben lang läuft.

 

Laut Aussage von RM Klasing wurde dies schon mit dem Landkreis besprochen und geklärt, er pflichtet aber der Ausschussvorsitzenden bei, dies schriftlich festzuhalten.

 

Weiterhin merkt die Ausschussvorsitzende an, dass die Berechnungen der Architektin nicht ganz stimmen.

Sie beauftragt die Verwaltung die Auflistung der Wohn- und Aufenthaltsflächen noch einmal detailliert von der Architektin nachzufordern.

 

Hierzu merkt RM Schreiber an, dass dies an der Aufenthaltsfläche liege, welche nicht zu den Wohnflächen zähle.

 

RM Klasing weist darauf hin, dass die Fläche insgesamt 130% beträgt, 100% Fläche für Ferienwohnungen und 30% für Dauerwohnen.

 

BM Piszczan weist darauf hin, dass es sich bei dem Graben um einen offenen Gewässerschaugraben handele. Der Landkreis gebe bei einer Bebauung automatisch vor, diesen zu verlegen, dies sei auch Bestandteil der Baugenehmigung.