Sitzung: 17.08.2020 Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 4
Vorlage: 01/039/2020
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §
172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass
die Dauerwohnung (Wohnhaus) eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und
gekennzeichnet und Bestandteil der Baugenehmigung wird.
Hinweis: Auf dem Grundstück befindet sich ein Gewässergraben
III. Ordnung.
Die
Ausschussvorsitzende plädiert dafür, schriftlich festzuhalten, wo genau der
Entwässerungsgraben lang läuft.
Laut
Aussage von RM Klasing wurde dies schon mit dem Landkreis besprochen und
geklärt, er pflichtet aber der Ausschussvorsitzenden bei, dies schriftlich
festzuhalten.
Weiterhin
merkt die Ausschussvorsitzende an, dass die Berechnungen der Architektin nicht
ganz stimmen.
Sie beauftragt die
Verwaltung die Auflistung der Wohn- und Aufenthaltsflächen noch einmal
detailliert von der Architektin nachzufordern.
Hierzu
merkt RM Schreiber an, dass dies an der Aufenthaltsfläche liege, welche nicht
zu den Wohnflächen zähle.
RM
Klasing weist darauf hin, dass die Fläche insgesamt 130% beträgt, 100% Fläche
für Ferienwohnungen und 30% für Dauerwohnen.
BM Piszczan weist darauf hin, dass es sich bei dem Graben um einen offenen Gewässerschaugraben handele. Der Landkreis gebe bei einer Bebauung automatisch vor, diesen zu verlegen, dies sei auch Bestandteil der Baugenehmigung.