BM Fiegenheim erläutert kurz, dass aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23.05.2013 auf Wunsch einzelner Ratsmitglieder die weitergehenden Beratungen im B-Plan-Verfahren statt innerhalb der nicht öffentlichen Arbeitsgruppensitzungen, nun in öffentlichen Bauausschusssitzungen stattzufinden haben. Nach Abschluss der Beratungen, in welchen die Ausschussmitglieder Empfehlungen an den RAT weitergeben, hat letztendlich der RAT durch Beschluss den B-Plan zu beschließen.


BM Fiegenheim erläutert zusammenfassend die in den Arbeitsgruppensitzungen abgeschlossenen Beratungen. So ist man sich einig, dass in Bezug auf die Traufhöhe, Firsthöhe, Flächen für Gemeinbedarf, abweichende Bauweisen, öffentliche Grünfläche, Wasserflächen bzw. Wasserwirtschaft keine Änderungen gegenüber dem bisherigen Plan „Dorf“ vorzunehmen sind.


Es kommen nachstehende Themen zur Diskussion und sind Gegenstand intensiver Beratungen, welche durch Abstimmung dem Planungsbüro als Planungsgrundlage mitgeteilt werden soll.


Zahl der Vollgeschosse:


Hier soll es grundsätzlich zu keinen Änderungen gegenüber dem bisherigen Plan „Dorf“ kommen, jedoch wird das Planungsbüro mit der Prüfung beauftragt, inwieweit für die Gebäude, die bereits mehr als ein Vollgeschoss haben, im gesamten Planbereich eine Bestandsschutzregelung aufgenommen werden kann. Hier sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Bestandsschutz auch dann gewährleistet werden kann, wenn ein Eigentümer sich entscheidet, „freiwillig“ das vorhandene Gebäude abzureißen und durch ein Neues zu ersetzen. Ebenfalls zu prüfen ist, ob dieser Bestandsschutz nur auf ausgewählte Häuser, z.B. Hotels, beschränkt werden kann.


Straßenbegrenzungslinien:


Hier soll es grundsätzlich keine Änderungen gegenüber dem bisherigen Plan „Dorf“ geben.

Eine evtl. Berücksichtigung von neuen Straßen in den neu zu beplanenden Gebieten hinter den Grundstücken Westerloog 19-27 und im Kurpark ist aber vorzunehmen.


Neubeplanung des bisher unbebauten Bereiches hinter den Häusern Westerloog 19-27


Um einem späteren Bedarf gerecht zu werden, erscheint es sinnvoll die Chance des Überarbeitens des B-Planes zu nutzen, und den unbebauten Bereich zu beplanen und zu integrieren.


Es wird abschließend einstimmig die Empfehlung ausgesprochen, dass die Beplanung des Gebietes nach den gleichen Kriterien wie bei den Häusern Westerloog 19-27 erfolgen soll.


Beplanung eines Teilbereiches des Kurparks:


Hier steht zur Diskussion, ob der bestehende Kurpark, der im Besitz der Gemeinde und an die NSB verpachtet ist, so bleiben soll oder ein Teil zum Bauland erklärt werden soll. Dieser Bereich könnte analog zur Dorfplatzwiese im B-Plan als Bauland festgeschrieben, aber der vorläufigen Nutzung als Parkgelände zugeführt werden. Somit wäre hier eine Doppelnutzung möglich.



Es kommt zur Abstimmung:

Mit 3 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung wird dem RAT empfohlen, einen Teil des Kurparks zu beplanen.


Gewünscht ist die Beplanung eines von der Straße Westerloog/Gartenweg ausgehenden Fläche in einer Größe von 6.000 m².


Ferner sollte eine kombinierte Festsetzung erfolgen, die eine momentane Nutzung als Parkfläche erlaubt und gleichzeitig Baugrundstücke ausweist.



Grenzen des Bebauungsplanes:


BM Fiegenheim berichtet, dass es immer wieder zu Anfragen von Grundstückseigentümern kommt, deren Randgebiete in den B-Plan einzubeziehen. Auf der anderen Seite hat der RAT die Hoheit, hier ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit die Grenzen des B-Planes festzulegen. Es steht hier zur Diskussion, die Grenzen zu begradigen. Allerdings kämen hier nur vereinzelt Bürger in den Genuss der Wertsteigerung ihrer Grundstücke.


Die Ausschussmitglieder sprechen sich einstimmig dafür aus, die Grenzen des Bebauungsplanes gegenüber dem B-Plan „Dorf“ nicht zu verändern.


In diesem Zusammenhang ist zu überprüfen, mit welchen Mehrkosten zu rechnen sind, sollte der RAT sich dazu entschließen, den B-Plan in mehrere Teilpläne aufzuteilen.



Größe der bebaubaren Fläche:


Mit dem B-Plan hatte man eine erlaubte bebaubare Fläche von 150 m² + 25% (max. 40 m²) einer Veranda beschlossen. Dies hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass große Gärten einem zusätzlichen Haus weichen mussten und sich somit das Dorfbild heute anders darstellt.

Ferner ist eine den heutigen wirtschaftlichen Möglichkeiten Bauwilliger Rechnung zu tragen und die Fläche aufgrund zunehmender Bauherrengemeinschaften (Reihenhauscharakter) zu erhöhen.


Mit 4 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung stimmen die Ausschussmitglieder darin überein, dass die bisherige maximale bebaubare Fläche von 150 m² grundsätzlich erhöht werden Soll. Diskutiert werden zukünftige Größen zwischen 180 und 220 m². Zur vorläufigen Planung sollte zunächst von einem Mittelwert von 200 m² ausgegangen werden.


KORREKTUR aufgrund Sitzung am 24.06.2013


Die Bezeichnung „bebaubare Fläche“ muss heißen „zulässige Grundfläche“.



Art der Bebauung:


Hintergrund der Überlegungen zu den bebaubaren Flächen ist unter anderem, dass man künftig auch punktuell eine Bebauung mit Doppel-bzw. Dreierwohneinheiten zulassen möchte. Angefragt werden soll daneben, ob es möglich ist, bei größeren Grundstücken, die eine Bebauung mit mehr als einem Gebäude zulassen, für die weiteren Gebäude als Nutzungsart ausschließlich „Dauerwohnen“ festgelegt werden kann und ob dies als einheitliche Festlegung für das Plangebiet möglich ist.



Festlegung der Nichtüberbaubaren Flächen:


Mit 2 Ja-Stimmen, 1 Nein.Stimme und 2 Enthaltungen möchte man die Diskussionen über eine Neufestlegung der nichtüberbaubaren Flächen weiterverfolgen.


Es wird um eine neutrale Aussage des Planungsbüros zu einer möglicherweise sinnvollen Änderung der im B-Plan „Dorf“ ausgewiesenen „Nichtüberbaubaren Flächen“ gebeten.



Arbeitsauftrag Verwaltung


Die Verwaltung wird beauftragt, die Beratungsinhalte dem Planungsbüro mitzuteilen.


Nach Möglichkeit soll in der Ratssitzung am 27.06.2013 ein Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gefasst werden. Es wird festgehalten, dass die Planungsinhalte vor Verabschiedung des B-Planes durch den beauftragten Fachanwalt geprüft werden soll.