Beschluss: Ablehnung durch Stimmengleichheit

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

 


RV Redelfs erläutert den Sachstand. Die Antragsteller haben nicht verbindlich mitgeteilt, was auf dem Grundstück nach dem Abriss passieren wird. Der Abriss wäre daher einzeln zu betrachten und im Sinne der Erhaltungssatzung nicht erlaubt.

 

Im Bauausschuss habe man sich gegen den Abriss entschieden mit der Begründung, dass man nicht weiß, was anschließend gebaut werden soll. Zwischenzeitlich liegt ein Schreiben der Antragsteller mit Lageplan vor, in dem eine zukünftige Bebauung beschrieben wird.

 

Der Landkreis vertritt die Meinung, dass der Abriss genehmigungsfähig ist und der Rat dem zustimmen müsse und den Abriss nicht ablehnen könne. Der Bürgermeister hat alle Ratsmitglieder über den Standpunkt des Landkreises mit dessen Begründung informiert.

 

RV Redelfs bekräftigt, dass sie nicht dafür wäre, dem Abriss zuzustimmen, wenn sie nicht weiß, was auf der Brache dann entstehen soll. Wenn das Gebäude weg ist und einige Zeit vergehen würde, fehle die Grundlage für die Anwendung der Erhaltungssatzung. Wenn dann z.B. erst nach ca. drei Jahren die Fläche bebaut werden sollte, würde dann keine Erhaltungssatzung greifen und es könne alles Mögliche gebaut werden. Der B-Plan müsste dann zwar eingehalten werden, aber die derzeit vorhandenen zwei Dauerwohnungen könnten dann entfallen. Dem könnte sie nicht zustimmen.

 

RM Warenski sagt, dass nach seiner Einschätzung keine juristische Grundlage bestehe, den Abriss zu verweigern. Daher würde er eine namentliche Abstimmung über den Beschlussvorschlag wollen, damit er nicht in Regress genommen würde, wenn etwas schief laufen würde.

 

RM Schreiber sagt, er stimmt RV Redelfs in ihren Ausführungen zu. Die Versprechungen der Eigentümer zu den Plänen nach dem Abriss wären nicht haltbar. Der Abriss sollte erst erfolgen, wenn der Eigentümer verpflichtend mitteilt, was er auf der Fläche bauen will.

 

RM Breuer sagt, dass inzwischen mehr Informationen vorliegen würden, als zum Zeitpunkt des Bauausschusses. Ihm sei die Frage wichtig, in welchem Rahmen der Rat befugt wäre, einem Abriss zuzustimmen. Worüber darf der Rat in dieser Angelegenheit  überhaupt entscheiden?

RM Klasing sagt, die Verwaltung habe inzwischen mitgeteilt, dass der Landkreis Bedenken zu der Ablehnung des Abrisses habe. Nach seiner Einschätzung liegt die Verantwortung in dieser Angelegenheit bei dem Landkreis und nicht bei der Kommune. Die Bauaufsichtsbehörden würden sich vermehrt zu Ablehnungen in derartigen Fällen durchringen.

Die Entscheidungen bezüglich eines Ratsbeschlusses könnten nicht in der Verantwortung einzelner Ratsmitglieder als Person liegen.

In diesem Fall gehe es nicht um einen Bauantrag, sondern um einen Abriss. Und dieser wäre an die Erhaltungssatzung gebunden. Dass kurzfristig vierzig Jahre alte Urteile herangezogen wurden, um die Ratsmitglieder in Pflicht zu nehmen, scheint nicht solide zu sein. Wenn, dann sollte für diesen Fall eine klare Rechtsauskunft erteilt werden. Daher würde er der Sichtweise von RM Schreiber und RV Redelfs zustimmen.

Sollte der Gemeinderat Beschlüsse fassen, die nicht gesetzeskonform sind, dann muss der Bürgermeister einschreiten und erklären, dass es so nicht geht. Aber der Ratsbeschluss kann gefasst werden. Und so müsse es nach seinem Verständnis auch sein.

 

RM Klasing kann sich vorstellen, einen Kompromiss in dieser Angelegenheit zu finden. Der Abriss könne z.B. an eine rechtsverbindliche Zusage geknüpft werden.

 

BM Piszczan erläutert: die Antragsteller und Eigentümer haben mitgeteilt, dass sie sich eine Mischung aus Dauerwohnraum, Ferienwohnungen und Gewerbe vorstellen können. Das würde dem entsprechen, was die Gemeinde wolle.

Der Landkreis habe erklärt, dass der Abriss an die Erhaltungssatzung gekoppelt sei und damit wäre die Gemeinde zuständig.

Die Verwaltung hat nach eigener Einschätzung den Beschlussvorschlag formuliert. Der Abriss scheint nicht verweigerungsfähig zu sein.

Der Landkreis habe auf Bitten des BM seine Einschätzung zur Haftung der Ratsmitglieder unterstützt durch Zitate entsprechender Rechtsprechung mitgeteilt.

Den Mitgliedern des Rates könne es passieren, dass sie haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Dies würde dann zu Lasten der Personen des Rates gehen.

Die Verwaltung habe damit eine Entscheidungshilfe gegeben und es wäre auch die Pflicht des Bürgermeisters, die Ratsmitglieder vor Schaden zu bewahren.

 

Nach einem Abriss soll das Grundstück gesäubert und anschließend im November bebaut werden. Das neue Gebäude sollte in 2022 fertig sein.

 

BM Piszczan warnt davor, einen vermutlich rechtswidrigen Beschluss zu fassen und kündigt an, diesen der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorzulegen. Daher wolle auch er eine namentliche Abstimmung.

 

Kämmerer Koffinke ergänzt: Es wäre klar, was nach dem Abriss gebaut würde, da dies im B-Plan geregelt wäre. Die Erhaltungssatzung würde in dem Fall dann nicht mehr gelten, aber eben der Bebauungsplan. Daher würde auch Dauerwohnraum  sicher geschaffen, wahrscheinlich sogar in größerem Umfang, als bisher, falls sich die Gesamtfläche und Gesamtnutzung vergrößern würden. Sollte Dauerwohnraum verloren gehen, würden dafür Gewerbeflächen entstehen; auch dies wäre wichtig und im Sinne der Gemeinde. Er sieht keine Möglichkeit, eine Ablehnung zu erteilen. Seiner Meinung nach wäre die Sachlage eindeutig.

RV Redelfs bekräftigt, dass es eine Erhaltungssatzung gibt in der steht, dass ein Gebäude zu erhalten sei. Wenn der Abriss erfolge, wären die Bestimmungen der Erhaltungssatzung außer Kraft gesetzt. Sie könne nicht zustimmen, dass Dauerwohnraum vernichtet würde.

Die Antragsteller beschreiben, dass es in dem Haus Dinge gibt, die heute nicht mehr genehmigungsfähig sind, wie z.B. die zu steile Treppe. Auch das sei aber kein Grund, das Gebäude abreißen zu müssen, auch Altbauten können im Bestand ertüchtigt werden. Auch daher wäre es wichtig, die Erhaltungssatzung anzuwenden und nicht nur den B-Plan, der unerwartet neues entstehen lassen könnte.

 

BM Piszczan bekräftigt, die beiden Antragsteller hätten Argumente angeführt, die man nicht entkräften könne. Es wäre richtig, dass das Haus heute nicht mehr genehmigungsfähig wäre, da sich das Baurecht in den letzten Jahrzehnten geändert habe. Allerdings hätten die neuen Besitzer ja auch gewusst, was sie kaufen. Aber mit dem B-Plan wisse man, was genehmigungsfähig wäre.

 

Man würde sich hier zu sehr an dem Punkt verrennen, dass man nicht genau wisse, was nach dem Abriss passieren würde.

Es sei ja auch ein Angebot der Antragsteller, in der derzeit störfreien Zeit, aufgrund des fehlenden Tourismus, den Abriss durchzuführen. 

Man könne auch darauf vertrauen, dass im Anschluss im Sinne des B-Planes die richtigen Entscheidungen getroffen würden.

 

RV Redelfs bekräftigt: sie könne dem Abriss nicht zustimmen, weil sie nicht entgegen der Erhaltungssatzung stimmen möchte. Es könnte passieren, dass die Fläche dann zu lange unbebaut bleibt und die Erhaltungssatzung dann nicht mehr greifen würde.

 

RM Breuer unterstützt die Argumentation, dass jetzt an dem Projekt gearbeitet würde, in einer Zeit, in der kein Tourismus auf der Insel wäre. Dies sei ebenfalls ein wichtiger Punkt und von Vorteil.

 

RM Warenski meint, einem Eigentümer müsse es unbenommen sein, was er mit seinem Grundstück macht. Wenn er es bebauen möchte, könne er es bebauen und wenn er etwas abreißen möchte, müsste er auch dies dürfen.

RV Redelfs bekräftigt, dass der B-Plan nicht vorschreibt, ein Grundstück zu bebauen. Aber genau das könnte dazu führen, dass der Dauerwohnraum verloren gehen würde.

 

BM Piszczan meint, man könne auch einen Umlaufbeschluss erzielen, wenn es kurzfristig zu einer schriftlichen Vereinbarung kommen würde.

 

RM Schreiber meint, wenn es von den Eigentümern eine verbindliche Erklärung geben würde, was auf dem Gelände geplant werden soll, wäre das für ihn ein Kompromiss.

 

RM Klasing meint, dass es sich um eine rechtsverbindliche Erklärung handeln müsse, die auch für Rechtsnachfolger gültig sein müsse. Dies könnte man mit einem  Umlaufbeschluss zeitnah erreichen.

 

Kämmerer Koffinke sagt, dass eine rechtsverbindliche Erklärung nur über den Eintrag im Grundbuch zu erzielen sei; dies würde aber Zeit kosten. Das Baurecht basiert auf städtebaulichen Verträgen und dies würde immer den Eintrag im Grundbuch zur Grundlage haben.

RV Redelfs sagt, es sei also kein rechtsverbindlicher Kompromiss möglich, weil es viel zu lange dauern würde. Da wäre ein Bauantrag allemal schneller.

 

RM Breuer sagt, er sei kein Fachmann, aber dies würde nach Kosmetik klingen.

Der Beschluss wäre dann ein formaler Hinweis, aber ohne jeden Effekt. Wenn es eine Auflage geben soll, muss es auch eine Auflage mit Folgen sein.

Wenn es ein Ausrufezeichen sein soll, wäre das in Ordnung, aber man müsse sich darüber im Klaren sein, dass dies keine rechtlichen Folgen hat. Einen städtebaulichen Vertrag könne es offensichtlich nicht geben.

 

RM Warenski sagt, dies wäre ein kritisches Thema und er würde den Beschlussvorschlag nicht ändern wollen.

Wenn der Bauherr einen Antrag stellt, muss er eine Antwort auf seinen Antrag – und zwar entweder mit „ja“ oder „nein“ – bekommen.

 

RV Redelfs entgegnet, der Rat habe schon öfter einen Beschlussvorschlag ergänzt, dies sollte kein Kriterium für eine Entscheidung sein.

 

RM Klasing meint, wenn drei Ratsmitglieder gegen den Abriss wären und drei dafür, wäre der Beschlussvorschlag abgelehnt. Wenn die Verwaltung diesen Beschluss für rechtswidrig hält, dann muss der Bürgermeister diesen Ratsbeschluss der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorlegen.

 

RM Warenski sagt, er wird dem Abriss zustimmen, da es nach seiner Einschätzung rechtlich nicht möglich wäre, dagegen zu stimmen.

 

BM Piszczan bekräftigt, dass diese Vorgehensweise viel Zeit kosten würde. Er wird diese Informationen an die Kommunalaufsichtsbehörde weiter leiten.

 

Die Ratsmitglieder sind sich einig, dass namentlich abgestimmt wird.

 

Der Beschlussvorschlag lautet:

 

Der Rat der Gemeinde Spiekeroog stimmt gemäß § 2 Abs. 1 Erhaltungssatzung dem Rückbau des bestehenden Bestandes des Objektes auf den Flurstücken 51/2 und 50 der Flur 2 zu.

 

Die Ratsmitglieder entscheiden bei 5 Ja-Stimmen und einer Enthaltung für eine namentliche Abstimmung.

 

Ergebnis der namentlichen Abstimmung:

 

Die Ratsvorsitzende ruft die einzelnen Ratsmitglieder zur Stimmabgabe auf.

 

Breuer: dafür

Germis: nicht anwesend

Klasing: dagegen

Piszczan:             dafür

Redelfs:               dagegen

Schreiber:           dagegen

Warenski:           dafür