Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 3

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB wird erteilt.

 

Ersatzweise wird das Einvernehmen gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB, im Sinne § 172 Abs. 4 BauGB erteilt, sowie gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 69 Abs. 3 NBauO wurde diese Maßnahme als Maßnahme nach § 30 BauGB zu Kenntnis genommen.

 


Zu diesem Tagesordnungspunkt erläutert die Ausschussvorsitzende, dass auch im neuen Bebauungsplan 22 inseltypische Veranden und Sünntelte auch außerhalb der bebaubaren Fläche möglich sein sollen. Daher werde hier auch das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt.

 

Herr Koffinke erklärt hierzu noch einmal, dass alle Ausnahmen von der Veränderungssperre durch die Baugenehmigungsbehörde, hier der LK Wittmund, entschieden werden. Die Gemeinde erteilt hierzu ihr Einvernehmen oder nicht.

Alle baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen werden durch den LK bearbeitet und die Gemeinde wird dazu zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Sonst baugenehmigungsfreie Maßnahmen, wie z.B. ein Nebengebäude werden von der Gemeinde bearbeitet und abschließend mit einer Stellungnahme an den LK weitergeleitet.