Sitzung: 09.06.2022 Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: Es wurde kein Beschluss gefasst
Vorlage: 01/054/2022
Kämmerer Koffinke teilt mit, dass er in das Thema involviert sei, aber
der Bürgermeister maßgeblich damit befasst wäre.
Anmerkungen der Verwaltung
Gemäß
Vorberatung wurde der Vorschlag aufgegriffen, den Rahmenplan auch um
Frühstückspensionen zu erweitern. Die Verwaltung sieht dafür jedoch keine
Notwendigkeit. Frühstückspensionen weisen einen ganz anderen Raumbedarf als
Hotels auf und bedürfen somit keiner zweigeschossigen Bauweise.
Im Bauausschuss wurde dazu keine
Empfehlung ausgesprochen.
Firsthöhe:
Entgegen dem Vorschlag „bis maximal 14 Meter“, schlägt die Verwaltung eine
maximale Fristhöhe von 13,00 Metern vor.
Dem wird im BA zugestimmt, zusätzlich
soll die Dachneigung festgelegt werden.
Da
der Hotelrahmenplan im Vorgriff auf den B-Plan Dorf 22 erfolgt, ist ein Verweis
auf eine Erhöhung der Grundflächenzahl GRZ um 0,3 nicht möglich. Bisher ist die
künftige GRZ noch nicht erarbeitet worden. Somit empfiehlt die Verwaltung, eine
Höchstgrenze, wie im Entwurf umgesetzt, zu definieren.
Dazu gibt es keine Anmerkungen im BA.
Die
Formulierung der „faktischen
Baugrenzen des Baugebietes oder der näheren Umgebung“ soll dem Wunsch
entsprechen, die Baugrenzen zu respektieren. Sie gibt gleichzeitig aber, je
nach Grundstück und nachbarschaftlicher Bebauung, die Möglichkeit, die
Baugrenzen individuell und zum Vorhaben passend festzulegen.
Dazu gibt es keine Anmerkungen im BA.
Die
maximale Grundfläche regelt sich durch die GRZ, die im B-Plan befindlichen
Baugrenzen und somit die Grundstücksgröße. Die Verwaltung hat die Anregung
aufgegriffen, eine maximale Gebäudegröße zu definieren, für den Fall, dass
viele Grundstücke zusammengelegt werden. Sie empfiehlt jedoch, auf diese
Vorgabe vollständig zu verzichten. Jedes Bauvorhaben wird im Zuge der
Realisierung intensiv geprüft. Nur wenn das Vorhaben zur Insel passt und nicht
das Ortsbild sprengt, bzw. das charakteristische Ortsbild verändert, wird einem
Vorhaben zugestimmt.
Dazu gibt es keine Anmerkungen im BA.
Weiterhin regt die Verwaltung an, in der Präambel deutlich darauf hinzuweisen,
dass der Rahmenplan eine Richtschnur bietet, sich daraus jedoch keine
Umsetzungsverpflichtungen für die Gemeinde ableiten lassen.
Dazu gibt es keine Anmerkungen im BA.
Entwurf: Hotelrahmenplan der Gemeinde Spiekeroog
1.
Geltungsbereich
Der Hotelrahmenplan erfasst räumlich den gesamten Gemeindebereich und
sachlich Hotels und Frühstückpensionen und inhaltlich die Errichtung, Änderung und
Nutzungsänderung entsprechender baulicher Anlagen. Er ist abwägungsrelevante
Grundlage künftiger Bauleitplanungen der Gemeinde. Genehmigte Nutzungen bleiben
hiervon unberührt.
Anmerkungen im BA:
Kämmerer Koffinke erläutert: Im Dorf
wird es einen oder mehrere Angebots- B-Pläne geben. Hotels sollen dann überall
als nicht zulässig beschrieben werden.
Der zu erstellende Rahmenplan definiert die
Rahmenbedingungen für die darin definierten Vorhaben. Wer ein Hotel bauen möchte, bekommt einen
vorhabenbezogenen B-Plan, der auf der Grundlage des Rahmenplans erstellt wird.
Es gibt für die Gemeinde keinerlei
Verpflichtung, einen vorhabenbezogenen B-Plan aufzustellen, wenn ein
Grundstücksbesitzer das fordert.
Somit ist der Rahmenplan ein
Verhandlungsmandat – aber keine rechtliche Grundlage, die von irgendwem
einzuklagen ginge.
AV Redelfs sagt, dass die Gültigkeit der
Gestaltungssatzung unbedingt im Rahmenplan erwähnt werden muss.
Im Rahmenplan müssen zudem klar formulierte
Bedingungen formuliert sein (dass ein Bau „ins Ortsbild passen“ muss sei z. B.
zu schwammig formuliert).
RM Klasing fragt, ob Ausnahmen von der BauGS dazu
führen könnten, dass diese Satzung aufgehoben wird? Kämmerer Koffinke erklärt,
dass bei einem vorhabenbezogenen B-Plan die Anwendung der Baugestaltungssatzung
bestimmt werden kann, aber auch andere Bestimmungen festgelegt werden können.
Der vorhabenbezogene B-Plan liegt als neue Satzung in dessen Bereich über der
älteren BauGS und damit regelt dieser die Gestaltung an dieser Stelle ohne
Einfluss auf die BauGS und deren Anwendung im restlichen Gebiet der Insel.
2. Hotels und
Frühstückspensionen
Hotels im Sinne
dieses Rahmenplans sind Beherbergungsbetriebe, die über mindestens 20
Gästezimmer verfügen und zusätzlich über ein Restaurant, das auch anderen als
Hotelgästen offensteht.
Frühstückspensionen sind Beherbergungsbetriebe, die mindestens über 6
Gästezimmer verfügen und zum kurzfristigen, wechselnden Aufenthalt geeignet
sind, vor allem aber nicht über eine eigene Kochmöglichkeit verfügen. Weiterhin
zeichnen sich Frühstückspensionen dadurch aus, dass im Gebäude das Frühstück
für Gäste angeboten wird, ein Aufenthalts- oder Gemeinschaftsraum vorgehalten
wird und der Betreiber der Pension dauerhaft im Gebäude wohnt.
Soweit Beherbergungsbetriebe diese Größenordnungen nicht erreichen, gilt für
sie der Hotelrahmenplan nicht.
Hotels und
Frühstückspensionen gelten, trotz einer rechtlichen Trennung, als ein Betrieb
im Sinne dieses Rahmenplans, wenn sie als wirtschaftliche und/oder bauliche
Einheit am Markt auftreten.
Anmerkungen im BA:
Wer zukünftig eine Frühstückspension nach dieser Definition errichten möchte,
muss u.a. als Betreiber selbst in der Pension dauerhaft wohnen. Damit kann er
ein größeres Bauvolumen errichten, als die, die nicht in der Pension wohnen.
Wer ein großes Bauvolumen errichten möchte, muss sich an die Vorgaben des
Rahmenplans halten.
AV Redelfs sagt abschließend: Wenn die
Größenordnung des Rahmenplans nicht erreicht wird, gilt der B-Plan.
3.
Bauleitplanung
Die Gemeinde
überplant ihren Innenbereich im Wesentlichen mit Angebotsbebauungsplänen.
Angesichts der besonderen Bedeutung von Hotels und Frühstückspensionen im
insularen Erscheinungsbild, sollen diese baulichen Nutzungen nur auf der
Grundlage vorhabenbezogener Bebauungspläne nach § 12 BauGB und nicht auf der
Grundlage von Angebotsbebauungsplänen zulässig sein, um so maßgeschneiderte,
planungsrechtliche Lösungen zu finden, die einen angemessenen Ausgleich
zwischen den öffentlichen und privaten Belangen gewährleisten.
4. Verfahren
Der jeweilige
Vorhabenträger wendet sich an die Gemeinde und beantragt für sein Vorhaben gem.
§ 12 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Dieser Plan kann eine bisher unbeplante Fläche, aber auch eine beplante Fläche
betreffen. Betrifft er eine beplante Fläche, geht der vorhabenbezogene
Bebauungsplan dem zugrundeliegenden Angebotsbebauungsplan als speziellere
Regelung vor. Maßgeblich ist also der spezielle Bebauungsplan für das Vorhaben.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 12 BauGB für vorhabenbezogene
Bebauungspläne hat der Vorhabenträger die Kosten des Bauleitplanverfahrens zu
tragen und in dem notwendig abzuschließenden Durchführungsvertrag eine
Bauverpflichtung einzugehen. Wird die Bauverpflichtung nicht erfüllt, soll die
Gemeinde entschädigungsfrei das Baurecht wieder aufheben.
Anmerkungen im BA:
AV Redelfs erläutert: Man wendet sich mit einer Fläche an die Gemeinde. Daraus
wird dann ein vorhabenbezogener B-Plan entwickelt, zusammen mit dem Rahmenplan,
der die äußeren Rahmenbedingungen absteckt.
5.
Bebauungspläne
Die Gemeinde wird
in ihren Angebotsbebauungsplänen Beherbergungsbetriebe in Gestalt von Hotels
und Frühstückspensionen im Sinne der Nummer 2 über § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als
unzulässig ausschließen um sicherzustellen, dass diese Beherbergungsformen
künftig ausschließlich über vorhabenbezogene Bebauungspläne zugelassen werden.
Genehmigte Bestandsbetriebe bleiben davon unberührt.
Anmerkungen im BA:
AV Redelfs merkt an, das die Begründung des Ausschlusses von Hotels und
Frühstückspensionen sehr gut in der Begründung der neuen B-Pläne zu finden sein
muss, um neue Pläne an der Stelle nicht angreifbar werden zu lassen.
RM Klasing fragt: Was ist, wenn jemand eine
Fläche bebaut hat und dann kommt der Nachbar und baut deutlich größer: dann
könnte sich dieser Eigentümer beschweren und klagen, da sein Grundstück mit dem
Nachbarbau entwertet wird.
Kämmerer Koffinke antwortet, dass in der
Begründung stehen muss, dass Hotels ausgeschlossen werden, da sie über den
Rahmenplan einen vorhabenbezogen B-Plan erhalten. Es gibt einen Angebots-B-Plan
für das normale Gebäude und einen vorhabenbezogenen B-Plan mit Rahmenplan für
das Hotel.
RM Klasing sagt, diese Vorgehensweise sei
zu kompliziert. Rat und Gemeinde wären ständig in der Verhandlung, weil der
Rahmenplan zu ungenau formuliert ist. Es sollte Regelungen geben, hinter denen
sich der Rat zurückziehen kann. Ansonsten gäbe es nur Ärger und Klagen.
Kämmerer Koffinke sagt: Die Alternative
ist, dass die Gemeinde die Flächen vorab im B-Plan für Hotels ausweist, da
Hotels auf der Insel gebraucht würden.
RM Klasing fragt: Was machen wir mit den
Erholungsheimen? Das sind große Komplexe. Was passiert, wenn jemand dort ein
Hotel bauen möchte. Kann man dann vorschreiben, dass es ein Erholungsheim
bleiben soll?
Kämmerer Koffinke sagt, dass mit dem
Rahmenplan Verhandlungsangebote gemacht werden können, aber niemand ein Recht
auf einen Hotelbau einklagen könne.
6.
Planfestsetzungen
Im Rahmen der
vorhabenbezogenen Bauleitplanung für bauliche Anlagen, die von diesem
Rahmenplan erfasst werden, sollen folgende Grundsätze beachtet werden:
- Die Firsthöhe von
Gebäuden darf bis zu 13,00 m über dem unteren Bezugspunkt betragen,
insbesondere, wenn in der näheren Umgebung bauliche Anlagen bis zu einer
Gesamthöhe von 10 m zulässig sind oder im Bestand sind.
- Die
Grundflächenzahl (GRZ) kann bis um 0,3 höher sein als die GRZ in der näheren
Umgebung, bzw. dem Baugebiet des Bebauungsplans, in dessen Grenzen das Hotel-
oder Pensionsvorhaben liegt. Die GRZ sollte 0,6 nicht übersteigen.
- Die maximale Grundfläche des Gebäudes soll nicht 1.000 qm übersteigen,
wobei die festgesetzten oder faktischen Baugrenzen des Baugebietes oder der
näheren Umgebung aufgegriffen werden sollen.
Anmerkungen im BA:
Beisitzer
Schreiber sagt, dass nicht klar wäre, was die Grundlage für die Firsthöhe wäre.
Mit einem Flachdach und zusätzlicher Firsthöhe könnte man locker 3 Etagen
bauen.
AV Redelfs sagt: Man sollte sich Zeit
nehmen, um die Maße und Flächen zu verstehen. Es sollte Ortstermine geben,
damit man sich vor Ort anschauen und vorstellen kann, was auf den Flächen
passieren könnte.
Wenn diese Maße gut diskutiert sind, dann
wird der Rahmenplan auch wieder griffig. Man braucht eine Richtschnur, an die
man sich hält.
RM Breuer sagt: Wir wollen durch eine
B-Planung nicht erreichen, dass auf eine große Fläche viele Ferienwohnungen
gebaut werden. Da wäre ein Hotel besser.
RM Klasing meint, in so einem Fall müsse
Dauerwohnraum geschaffen werden und kein Hotel.
Beisitzer Schreiber schlägt vor, man sollte
sich das Dorf gedanklich ausbauen.
AV Redelfs weist noch auf die Reduzierung
der bisherigen Grundflächenzahlen hin. 0,3 über der zulässigen GFZ der
Nachbargrundstücke und 0,6 wären viel zu hoch und würden zu sehr großen Bauten
führen, die man nicht wollte.
RM Klasing verweist noch auf die
Genauigkeit der Formulierungen „nur“ und „insbesondere“. Es sollten
Formulierungen gewählt werden, mit denen man sich nicht angreifbar macht.
Nach kurzer Diskussion wird das Wort
„insbesondere“ stehen gelassen und nicht durch „nur“ ersetzt.
7.
Mitarbeiterwohnraum
Wesentlicher
Teil der künftigen Hotel- und Pensionsentwicklung ist die gesicherte
Unterbringung der Mitarbeiter. Bereits auf der Ebene der Bauleitplanung ist
sicherzustellen, dass für zwei Drittel der nach dem Betriebskonzept
erforderlichen Mitarbeiter geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht.
Einzelheiten sind im Vorhaben- und Erschließungsplan und/oder im
Durchführungsvertrag zu regeln. Geeignet sind nur langfristig zur Verfügung
stehende Unterbringungsmöglichkeiten, deren Nutzung in geeigneter Weise zu
sichern ist. Aus gegebenem Anlass hat der Bauherr und/oder der
Grundstückseigentümer den Nachweis geeigneten und ausreichenden
Mitarbeiterwohnraums gegenüber der Gemeinde zu führen.
Anmerkungen
im BA:
Die Sicherung der Betriebswohnungen ist
nach Aussage unseres Anwaltes durch Grundbucheintragungen und/oder Baulasten
dauerhaft möglich.
AV Redelfs teilt mit, dass in der Vorlage
steht, es sollten 2/3 des notwendigen Mitarbeiter Wohnraums durch den Betreiber
gestellt werden. Da der Betreiber nachweislich alle seine Mitarbeiter
unterbringen muss, sollte keine Mengenzahl genannt werden, sondern alle gemeint
sein.
Kämmerer Koffinke weist darauf hin, dass in
Zukunft mehr Mitarbeiter am Land wohnen und pendeln werden. Dann wären die
Betriebswohnungen festgelegt. Es müssten Betriebswohnungen sein, da ansonsten
Ferienwohnungen daraus werden könnten.
RM Breuer ergänzt, dass es steigenden
Fachkräftemangel gibt und eine 2/3 Wohn-Versorgung sei eine gute Größenordnung.
Wenn man Dorfleben will, dann muss man auch
guten Wohnraum für die schaffen, die hierbleiben wollen. Man braucht die gute
Mischung.
AV Redelfs sagt, wenn keine 100% Wohnraum
Verpflichtung für den Betreiber gilt, müsste mit in den Rahmenplan aufgenommen
werden, dass nur der Betreiber und nicht die Gemeinde für die Unterbringung von
Mitarbeitern zuständig ist.