Beschlussvorschlag:

Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren.


1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde

Spiekeroog über die

Erhebung von Sondernutzungsgebühren


Aufgrund der § 21 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom

24.09. 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 372) und des § 9 der Satzung

der Gemeinde Spiekeroog über Erlaubnisse für

Sondernutzungen an Gemeindestraßen, in der zur Zeit gültigen

Fassung, hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner

Sitzung am 02.10.2013 folgende Satzungsänderung

beschlossen:


I. § 1 Gebührenpflicht Abs. 4 wird durch Satz 2 wie

folgt ergänzt:

Das Ausmaß der Straßennutzung ist der Gemeinde in

Form eines geeigneten Nachweises über die gefahrenen

Kilometer je Fahrzeug glaubhaft zu erbringen. Dieses

soll durch die Vorlage des jährlichen

fahrzeugtechnischen Prüfberichtes erfolgen. Für die

Erhebung der Gebühr 2014 ist zum 01.01.2014 der

Kilometerstand jedes Fahrzeugs abzulesen und der

Gemeinde unverzüglich zu übermitteln. Hiernach ist

spätestens zum 01.12. eines jeden Kalenderjahres der

o.g. Nachweis zu erbringen.


II. Änderung des Gebührentarifs – In der Anlage zur Satzung der

Gemeinde Spiekeroog über die Erhebung von

Sondernutzungsgebühren wird die laufende Nummer

13 wie folgt geändert:

Vorübergehend auf der Insel eingesetzte Fahrzeuge wie

Schlepper, Bagger, Radlader u.ä. als auch Anhänger

werden je Fahrtstrecke von A nach B abgerechnet.

Hierbei ist das zulässige Gesamtgewicht maßgebend:


Bis zu 6,00 t zulässiges Gesamtgewicht:

20,00 € jeFahrtstrecke;


Von 6,00 t bis 8,00 t zulässiges Gesamtgewicht,

Achslast nicht über 6,00 t:

30,00 € je Fahrtstrecke;


Von 6,00 t bis 8,00 t zulässiges Gesamtgewicht,

Achslast über 6,00 t:

40,00 € je Fahrtstrecke;


Von 8,00 t bis 12,00 t zulässiges Gesamtgewicht,

Achslast nicht über 6,00 t:

50,00 € je Fahrtstrecke;


Von 8,00 t bis 12,00 t zulässiges Gesamtgewicht,

Achslast über 6,00 t:

60,00 € je Fahrtstrecke;


Über 12,00 t zulässiges Gesamtgewicht generell:

70,00 € je Fahrtstrecke.



III. Änderung des Gebührentarifs – In der Anlage zur Satzung

über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren wird

die laufende Nummer 14 wie folgt neu gefasst:

Die auf der Insel, durch Ausnahmegenehmigung der

Verkehrsbehörde, dauernd zulässigen Elektrokarren,

Anhänger und sonstigen Fahrzeuge werden wie folgt

abgerechnet:

Für jede Elektrokarre, jeden Anhänger oder sonstiges

Fahrzeug wird eine Pauschale von 0,10 € je Kilogramm

zulässiges Gesamtgewicht erhoben.

Des Weiteren wird jeder tatsächlich gefahrene

Kilometer je Fahrzeug mit 0,15 € berechnet.


IV. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.




Spiekeroog, den


Fiegenheim (L. S.)

Bürgermeister