Sitzung: 02.10.2013 Rat der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 3, Enthaltungen: 0
Vorlage: 01/080/2013
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren.
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde
Spiekeroog über die
Erhebung von Sondernutzungsgebühren
Aufgrund der § 21 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom
24.09. 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. S. 372) und des § 9 der Satzung
der Gemeinde Spiekeroog über Erlaubnisse für
Sondernutzungen an Gemeindestraßen, in der zur Zeit gültigen
Fassung, hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner
Sitzung am 02.10.2013 folgende Satzungsänderung
beschlossen:
I. § 1 Gebührenpflicht Abs. 4 wird durch Satz 2 wie
folgt ergänzt:
Das Ausmaß der Straßennutzung ist der Gemeinde in
Form eines geeigneten Nachweises über die gefahrenen
Kilometer je Fahrzeug glaubhaft zu erbringen. Dieses
soll durch die Vorlage des jährlichen
fahrzeugtechnischen Prüfberichtes erfolgen. Für die
Erhebung der Gebühr 2014 ist zum 01.01.2014 der
Kilometerstand jedes Fahrzeugs abzulesen und der
Gemeinde unverzüglich zu übermitteln. Hiernach ist
spätestens zum 01.12. eines jeden Kalenderjahres der
o.g. Nachweis zu erbringen.
II. Änderung des Gebührentarifs – In der Anlage zur Satzung der
Gemeinde Spiekeroog über die Erhebung von
Sondernutzungsgebühren wird die laufende Nummer
13 wie folgt geändert:
Vorübergehend auf der Insel eingesetzte Fahrzeuge wie
Schlepper, Bagger, Radlader u.ä. als auch Anhänger
werden je Fahrtstrecke von A nach B abgerechnet.
Hierbei ist das zulässige Gesamtgewicht maßgebend:
Bis zu 6,00 t zulässiges Gesamtgewicht:
20,00 € jeFahrtstrecke;
Von 6,00 t bis 8,00 t zulässiges Gesamtgewicht,
Achslast nicht über 6,00 t:
30,00 € je Fahrtstrecke;
Von 6,00 t bis 8,00 t zulässiges Gesamtgewicht,
Achslast über 6,00 t:
40,00 € je Fahrtstrecke;
Von 8,00 t bis 12,00 t zulässiges Gesamtgewicht,
Achslast nicht über 6,00 t:
50,00 € je Fahrtstrecke;
Von 8,00 t bis 12,00 t zulässiges Gesamtgewicht,
Achslast über 6,00 t:
60,00 € je Fahrtstrecke;
Über 12,00 t zulässiges Gesamtgewicht generell:
70,00 € je Fahrtstrecke.
III. Änderung des Gebührentarifs – In der Anlage zur Satzung
über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren wird
die laufende Nummer 14 wie folgt neu gefasst:
Die auf der Insel, durch Ausnahmegenehmigung der
Verkehrsbehörde, dauernd zulässigen Elektrokarren,
Anhänger und sonstigen Fahrzeuge werden wie folgt
abgerechnet:
Für jede Elektrokarre, jeden Anhänger oder sonstiges
Fahrzeug wird eine Pauschale von 0,10 € je Kilogramm
zulässiges Gesamtgewicht erhoben.
Des Weiteren wird jeder tatsächlich gefahrene
Kilometer je Fahrzeug mit 0,15 € berechnet.
IV. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Spiekeroog, den
Fiegenheim (L. S.)
Bürgermeister