Sitzung: 02.10.2013 Rat der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
VA Seifert erläutert, dass die Auslegungsfrist gestern beendet war und die vorliegenden Stellungnahmen abgewägt wurden, über welche einzeln abgestimmt werden sollte.
VA Seifert trägt nachfolgend alle eingegangenen Stellungnahmen vor:
Landkreis
Wittmund
Bauamt
Raumordnung, Bauleitplanung
Am Markt
9
26409 Wittmund
25.09.2013
Im Rahmen der p. g. Beteiligung wurden die unten bezeichneten Ämter meines Hauses um die Äußerung von Anregungen gebeten.
Abt. 10.2 Finanzen
Abt. 10.4 Schulen
Amt 32 Ordnungsamt
Amt 50 Sozial- und Jugendamt
Amt 53 Gesundheitsamt
Abt. 61 Raumordnung, Bauleitplanung,
Wasserwirtschaft
Abt. 63 Bauordnungswesen
Abt. 68 Umwelt
Zweckverband
Veterinäramt
Jade
Weser
Daraufhin nehme ich wie folgt Stellung:
1. Abt. 61 Raumordnung, Bauleitplanung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB - nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Langeoog entwickelt.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen (gemeint ist hier natürlich der Gemeinde Spiekeroog).
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Der Flächennutzungsplan ist-gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen (beschleunigtes Verfahren).
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird zu gegebener Zeit gefolgt.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Eine Ausfertigung der Berichtigung ist dem Landkreis Wittmund zur Kenntnis zu geben.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird zu gegebener Zeit gefolgt.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 30 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB bedarf nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB keiner Genehmigung, er unterliegt damit keiner aufsichtsbehördlichen Kontrolle.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan durch die Gemeinde ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB lediglich ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
2. Abt. 61 Wasserwirtschaft Untere Deichbehörde:
Deichrechtliche Belange werden durch diese Planung nicht berührt.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Untere Wasserbehörde:
Grundwasser
Sofern für die Baumaßnahme eine Grundwasserabsenkung erforderlich wird, muss rechtzeitig vor Baubeginn eine Erlaubnis zur Entnahme und anschließender Wiedereinleitung beantragt werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu beachten.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Das Baugrundstück liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Spiekeroog. Die Schutzzonenverordnung vom 17.08.1970 sowie die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 09.11.2009 sind zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Spiekeroog das Trinkwasser ausschließlich aus der Süßwasserlinse der Insel gewonnen wird. Da es sich hier um ein sensibles Gebilde handelt, kommt dem Grundwasserschutz hier eine besondere Bedeutung zu.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Begründung um die Aussagen zur Wasserschutzzone III ergänzt.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Abwasserbeseitigung
Es werden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Es werden weder Anregungen noch Bedenken vorgetragen.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Oberflächenentwässerung
Die schadlose Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist in einem prüffähigen Entwurf, der nach den Regeln der DWA- Arbeitsblätter (ehemals ATV- DVWK) aufzustellen ist, nachzuweisen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregung wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Abschließend wird aus wasserbehördlicher Sicht darauf hingewiesen, dass keine Baugenehmigungen innerhalb des Plangebietes erteilt werden können, bevor die wasserrechtlichen Belange abschließend geklärt und die entsprechenden Genehmigungen/ Erlaubnisse erteilt wurden. Die Erschließung gilt so lange als nicht gesichert!
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die wasserrechtlichen Belange im Rahmen der Erschließungsplanung geklärt.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
3. Abt. 63 Bauordnungswesen
Keine Anregungen
_______________________________________________________________________________________________
4. Abt. 68 Umwelt
Grundsätzliche Bedenken bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde gegen die beabsichtigte Planung nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Entlang der Westgrenze befindet sich jedoch auf einem Erdwall eine markante ältere schützenswerte Baumreihe. Bei einem gemäß B-Plan einzuhaltenden Bauabstand von nur 3 m ist die Baumreihe auf Dauer nicht zu erhalten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist daher ein Abstand von mindestens 5-6 m zu fordern.
Ergänzung per Mail am 30.09.2013:
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde wird es zudem als Fehler angesehen, dass vor Abschluss der Bauleitplanung die erhaltenswerten Bäume entfernt wurden. Da dieser Vorgang nicht rückgängig zu machen ist, ist als Kompensation für die gefällten Bäume eine Ersatzanpflanzungen an geeigneter Stelle vorgesehen. Pro gefällten Baum sind 2 hochstämmige Laubbäume einheimischer standortgerechter Arten zu pflanzen
Beschlussvorschlag:
Die randlichen Bäume können überwiegend erhalten bleiben, sie sind allein im Bereich der angrenzenden Baugrenze als gefährdet zu betrachten. Zur Umsetzung des politisch gewollten Bauvorhabens ist eine Verschiebung der Baugrenze und somit eine Vergrößerung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht möglich. Dennoch werden baum- und wurzelerhaltende Maßnahmen zum Erhalt der randlichen Bäume ergriffen.
Mit den Erbbauberechtigten wurde schriftlich vereinbart, dass entsprechende Ersatzpflanzungen auf deren Kosten vorgenommen werden.
Diese Ersatzpflanzungen können auf den Baugrundstücken oder nach Absprache mit der Gemeindeverwaltung im öffentlichen Straßenraum erfolgen. Sie sind der Gemeinde in jedem Fall nachzuweisen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 5 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – Betriebsstelle Aurich
Oldersumer Str. 48
26603 Aurich
03.09.2013
Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD):
Gegen die Planungen bestehen keine Bedenken, da wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht erwartet werden.
Ich möchte auf folgendes Hinweisen:
Wasserversorgung:
Das beplante Gebiet befindet sich innerhalb des Wasserschutzgebietes (WSG) des Wasserwerkes Spiekeroog. Die Auflagen der Schutzzonenverordnung des Wasserwerkes Spiekeroog sind zu beachten.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange:
Anlagen und Gewässer des NLWKN (Bst. Aurich) im GB I (Landeseigene Gewässer) und GB III (GLD) sind durch die Planungen nicht nachteilig betroffen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
Ostfriesische Landschaft
Hafenstr. 11
26603 Aurich
04.09.2013
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus archäologischer Sicht
keine Bedenken.
Sollten bei den vorgesehenen Bau- und Erdarbeiten archäologische Kulturdenkmale (Boden- und Baudenkmale) festgestellt werden, sind diese unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde zu melden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf das Nieders. Denkmalschutzgesetz vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 517), sowie die Änderung vom 26.05.2011 (Nds. GVBl. S. 135), § 14, wonach der Finder und der Leiter von Erdarbeiten verpflichtet sind, Bodenfunde anzuzeigen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – Betriebsstelle Norden-Norderney
Jahnstr. 1
26506 Norden
02.09.2013
Der Träger der Deicherhaltung (NLWKN, Betriebsstelle Norden-Norderney, Geschäftsbereich I) nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung:
Gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Flurstück 19/5 Westerloog“ bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Hinweis:
Dem Planentwurf ist zu entnehmen, dass zusätzliche Bauflächen realisiert werden sollen. Sollte durch eine weitere Flächenversiegelung durch Bebauung eine zusätzliche Einleitung von Oberflächenwasser in den Deichringgraben erfolgen müssen, so wären deich- und wasserechtliche Genehmigungen erforderlich. Die zusätzliche Beschickung des Deichbinnengrabens könnte die schon zum derzeitigen Zeitpunkt vorhandenen Entwässerungsprobleme der besiedelten Flächen Spiekeroogs gegebenenfalls weiter verschärfen. Durch die zusätzliche Einleitung resultierende Mehrkosten wären vermutlich durch den Verursacher zu tragen. Es sollten frühzeitig Gespräche mit dem Träger der Deicherhaltung aufgenommen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
OOWV
Georgstr. 4
26919 Brake
04.09.2013
Das ausgewiesene Plangebiet kann an unsere Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung angeschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
Landesamt für Berbau, Energie und Geologie
Postfach 51 01 53
30631 Hannover
03.09.2013
Aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange keine Bedenken.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
Deutsche Telekom Technik GmbH Technische Infrastruktur Niederlassung Nordwest SB Planung
Jahnstr. 5
26789 Leer
30.09.2013
Die Telekom Deutschland GmbH – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs.1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Durch die Planung werden die Belange der Telekom Deutschland GmbH zurzeit nicht berührt. Bei Planänderungen bitten wir, uns erneut zu beteiligen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
EWE Netz GmbH
Postfach 10 04 47
26494 Norden
16.09.2013
Von den uns zugesandten Unterlagen nahmen wir Kenntnis.
Die EWE Netz GmbH hat diesbezüglich keine Einwände.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
_______________________________________________________________________________________________
Folgenden Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sind nach Ablauf der Beteiligungsfrist eingegangen:
IHK für Ostfriesland und Papenburg
Postfach 1752
26697 Emden
02.10.2013
Den Planentwurf haben wir geprüft. Änderungswünsche sind uns nicht bekannt geworden.
Aus unserer Sicht sind also keine Bedenken anzumelden.
_______________________________________________________________________________________________
CSG GmbH
Überseering 30
22297 Hamburg
02.10.2013
Die Deutsche Post Immobilien GmbH ist als Mieter auf folgendem Grundstück im Planungsgebiet vertreten:
Westerloog 22, 26474 Spiekeroog.
Die Deutsche Post Immobilien GmbH betreibt auf dem genannten Grundstück einen Zustellstützpunkt der Niederlassung Brief Oldenburg, zur Versorgung der Bevölkerung mit postalischen Dienstleistungen. Insoweit verweisen wir auf den uns durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Versorgungsaufftrag mit Postdienstleistungen. Der Mietvertrag läuft bis zum 31.10.2015 und geht danach in ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende über.
Hinsichtlich der Planung auf dem Flurstück 19/5 ein Wohngebäude zu errichten, bitten wir um Berücksichtigung der postalischen Nutzung (ggfs. auch Geräuschentwicklung durch Anlieferung) auf dem Nachbargrundstück Westerloog 22.
Der Zustellstützpunkt befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes.
_______________________________________________________________________________________________
Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Holger
Gerdes
Spiekeroog
25.09.2013
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist immer dann erforderlich, wenn der Vorhabenträger das Vorhaben nicht bereits auf der Grundlage des bestehenden Planungsrechts (§§ 34, 35 BauGB, Bebauungsplan) verwirklichen kann.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Der künftige Investor weiß in der Regel, wie das geplante Gebäude aussieht und kommt mit einem in allen wesentlichen Punkten bereits fertigen Entwurf.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Bereits im Vorfeld war aufgefallen, dass seitens der Verwaltung die komplette Entfernung eines alten Baumbestandes
(15-20 Stück) auf diesem Gemeinde-Grundstück scheinbar gewollt war, entgegen bisheriger Zielsetzungen, einen
Baumbestand der Insel möglichst zu erhalten.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Bebauung der Fläche war jedoch auch in der Vergangenheit vorgesehen (s. auch der B-Plan „Dorf“), in dem auf dem Grundstück des Vorhabenplans überbaubare und nicht überbaubar Grundstückflächen festgesetzt waren, aber keine Bäume zum Erhalten. Ähnlich sieht auch der Bebauungsplan Nr. 8 C aus, der ebenfalls eine überbaubare Fläche und im rückwärtigen Bereich nicht überbaubare Grundstücksflächen vorsieht. Insofern wird von den Zielsetzungen aus der Bauleitplanung mit dem hier nun vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht abgewichen. Es werden trotzdem Ersatzanpflanzungen für verlorengegangene Bäume an geeigneter Stelle auf den Baugrundstücken oder im öffentlichen Straßenraum vorgenommen. Pro gefällten Baum sind demzufolge 2 hochstämmige Laubbäume einheimischer standortgerechter Arten zu pflanzt.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 4 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 2 Enthaltung gefolgt.
Folgende Punkte sind mir in den vorliegenden Planungsunterlagen aufgefallen:
Es fehlt der Hinweis auf einen bestehenden Durchführungsvertrag, der für solche Verfahren zwingend ist.
Das Fehlen eines auf den Vorhabenplan bezogenen Durchführungsvertrags führt grundsätzlich zur Nichtigkeit eines VBB.
Hierin muss unter anderem geregelt werden, dass der Vorhabenträger sich zur terminlichen Ausführung verpflichtet, und sämtliche Planungs- und Erschließungskosten übernimmt.
Beschlussvorschlag:
Es wird ein Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Spiekeroog und dem Investor für die Baufläche abgeschlossen, in dem u. a. die angesprochenen Punkte geregelt werden. Der Durchführungsvertrag wird vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Es besteht kein Zwang auf einen Hinweis auf diesen Durchführungsvertrag im Rahmen der Bauleitplanung, er ist auch nicht öffentlich auszulegen.
Hinweis vor Beschlussfassung: Ein unterschriebener Durchführungsvertrag liegt vor.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Es fehlen konkrete Planungsunterlagen zum Bauvorhaben.
Beschlussvorschlag:
Der Einschätzung wird nicht gefolgt. Nach Ansicht der Gemeinde Spiekeroog ist das Planvorhaben ausreichend konkret in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben. Zusätzlich werden die konkreten Planungsunterlagen redaktionell ergänzt und an die Begründung angehängt.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 5 Ja-Stimmen und 2 Enthaltung gefolgt.
Die Möglichkeiten der baulichen Nutzung des Gebietes werden wesentlich großzügiger gehandhabt als bei dem
bisherigen Bebauungsplänen. (Grundfläche 210 m² statt 150 m², Traufhöhe 5m statt 2,20 bis 3,50m)
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Vorhaben sieht eine entsprechende Grundfläche vor und ist politisch auch so gewollt. Zur Traufhöhe (wie auch zur Gesamthöhe) ist anzumerken, dass diese auf die nächste Verkehrsfläche bezogen ist, die ca. 1,30 m niedriger liegt als die Geländeoberkante, so dass das Einfügen des Gebäudes in die überwiegend vorhandene Baustruktur gegeben ist und keine Abweichung von bisherigen Regelungen darstellt.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Es fehlen Angaben zur maximalen Länge des Hauses, entgegen bisherigen Festsetzungen bei örtlichen
Bebauungsplänen (bisher 17m)
Beschlussvorschlag:
Die Länge des Gebäudes ist über die festgesetzten Baugrenzen (24 m), die die überbaubare Fläche für das Hauptgebäude abgrenzt, und durch den Vorhabenplan definiert. Dabei wird die Länge des Baufeldes nahezu vollständig ausgenutzt, nicht jedoch die Tiefe.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 4 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 2 Enthaltung gefolgt.
Es fehlen Angaben dazu, ob es sich hier um Teileigentum im Sinne des BauGB oder um Bruchteilseigentum handelt.
Beschlussvorschlag:
Die Frage des Teil- oder Bruchteileigentums ist nicht relevant im Rahmen der Bauleitplanung (hier: Vorhabebezogener Bebauungsplan). Hier muss derjenige, der eine Planung umsetzen will, allein die Verfügbarkeit der beplanten Grundstücksflächen nachweisen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Mit dieser Planung wird seitens Rat/Gemeinde die Gestaltungsform des Reihenhauses als positive Bauform für die Insel
dargestellt.
Beschlussvorschlag:
Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 3 Ja-Stimmen und 4 Enthaltung gefolgt.
Die Firsthöhe von 10 Metern ist im Vergleich zu bisherigen Bebauungsplänen (8,50 m) sehr hoch, und lässt 3 vollständig
nutzbare Geschosse zu.
Beschlussvorschlag:
Zur Höhenfestsetzung siehe die Abwägung oben. Geplant ist ein Gebäude mit einer Höhe von 8.36 m über Geländeoberkante, so dass die Höhenentwicklung von bis jetzt vorgesehenen 8,50 m (s. B-Plan „Dorf“) nicht überschritten wird.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 5 Ja-Stimmen und 2 Enthaltung gefolgt.
Konkret wird hier auch von 3 Geschossen gesprochen, einem Erdgeschoss, einem Dachgeschoss, und einem
Untergeschoss, welches aber kein Keller ist, und bewohnt werden kann.
Beschlussvorschlag:
Die Einschätzung wird zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 5 Ja-Stimmen und 2 Enthaltung gefolgt.
Die Vorgaben der Baugestaltungssatzung 2, hinsichtlich der Dachflächenfarben (rot) stehen generell im Widerspruch zur
nicht geregelten Verwendung von Dach- Flächen, die für Solarnutzung (schwarz, spiegelnd, maximale Größe im
Verhältnis zur Gesamtdachfläche)
Beschlussvorschlag:
Die textlichen Festsetzungen werden hier insofern verändert, als dass die Regelungen der Gestaltungssatzung für den Ortskern - Zone 1 – vom 23.10.1985 übernommen werden sollen. Zusätzlich ist formuliert, dass unter den Voraussetzungen des § 66 NBauO im Einzelfall eine Befreiung davon erteilt werden kann.
Die Nutzung von Sonnenenergie ist dabei nicht vorgesehen, könnte jedoch bei Voraussetzung eines politischen Beschlusses als Ausnahme gemäß § 66 NBauO zugelassen werden.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Es werden Fehler bei bisherigen Bebauungsplänen erkannt und in bestimmten Punkten großzügig korrigiert
Der Rat steht mit seiner Zustimmung zu diesem VBB ohne Gegenstimme generell vergleichbaren Projekten offen
gegenüber.
Augenblicklich geht es zwar um die Förderung von Dauerwohnraum, denkbar ist aber in Zukunft für die Insel auch die
Notwendigkeit von Handwerksbetrieben oder Einzelhandelsbetrieben.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise / Einschätzungen werden zur Kenntnis genommen.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Die Aussage des Bürgermeisters, aus diesem VBB solle keine Präzedenzwirkung entstehen, hat ein gewisses
„Geschmäckle". Es entsteht dadurch der Eindruck, dass man bei vergleichbaren Investorenanträgen anders handeln
würde.
Beschlussvorschlag:
Eine Präzedenzwirkung ist aus den Regelungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht ableitbar. Grundsätzlich entscheiden die politischen Gremien bei Vorlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes im Einzelfall darüber, ob das Vorhaben in die städtebauliche Zielsetzung für das Gebiet einpasst und umgesetzt werden soll. Insofern lässt auch ein Satzungsbeschluss für den hier vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine Rückschlüsse auf zukünftige Verfahren zu.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
Es darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich hier um eine reine Gefälligkeitsplanung, sondern um ein
Planungsmittel, das zukünftig allen offensteht.
Beschlussvorschlag:
Eine Gefälligkeitsplanung liegt hier nicht vor, weil sich zum Einen die Bebauung in die bestehende Struktur einpasst und zum Anderen ein dringender Bedarf an zusätzliche Wohnungen (für Dauerwohnen) besteht. Die Möglichkeit zur Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB steht grundsätzlich jedem zu, sofern die Voraussetzungen nach § 12 (1) BauGB vorliegen und die sich Gemeinde sich nach § 12 (2) BauGB nach Antrag des Vorhabenträgers auf die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
Dem Beschlussvorschlag wird mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung gefolgt.
VA Seifert macht darauf aufmerksam, dass die wesentlichen Stellungnahmen in die als Tischvorlage vorliegende Begründung aufgenommen wurden.