Sitzung: 02.11.2023 Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Vorlage: 01/099/2023
Ausschussvorsitzende Redelfs führt in den Tagesordnungspunkt
ein: Ende August wurde die Änderung beider Baugestaltungssatzungen beschlossen,
damit diese im Einklang mit dem in Umsetzung befindlichen Bebauungsplan Nr. 22
„Dorf“ stehen. Im Fokus der Überarbeitung
stand weiterhin eine Vereinfachung und die Beseitigung von rechtlichen
Unzulänglichkeiten.
In einem effizienten Prozess wurde in den letzten Wochen die
Satzungsinhalte überarbeitet und, in Zusammenarbeit mit externen Experten und
dem Landkreis Wittmund auf Anwendbarkeit geprüft. Bürgermeister Kösters
unterstreicht die Notwendigkeit, die Baugestaltungssatzungen parallel zum
B-Plan Prozess anzupassen und bedankt sich bei Politik und Verwaltung für die
bisherige Geschwindigkeit und Disziplin. Die Offenlage soll Ende Dezember
erfolgen, die Behandlung im Bauausschuss dient dem finalen Aufzeigen von
Korrektur- oder Änderungsbedarfen. Ausschussvorsitzende Redelfs geht alle
Paragrafen nacheinander durch und erläutert etwaige Hintergründe. Die
Ausschussmitglieder verständigen sich auf folgende Änderungen:
Baugestaltungssatzung I
§2 Die Längenangabe der Dachgauben
sollte aus dem Punkt „Dacherker“ entfernt und in den darüber befindlichen
Abschnitt der Dachgauben aufgenommen werden.
§4.5 Ergänzung: Außentüren an Hauptgebäuden…
sowie Streichung des letzten Satzes (bei Nebengebäuden können Ausnahmen
zugelassen werden)
§5 Überprüfung, ob Holz notwendig ist
oder die Klammern nicht entfernt werden müssen. Überprüfung, ob die Anzahl von
Türen geregelt werden muss. Man ist sich einig, dass zu viele Türen (Bsp. Bunte Kuh) nicht als Veranda
realisiert werden sollten. Ausschussmitglied Andreesen regt an, ein Verhältnis
zu definieren.
§5.f ist in § 5 Punkt 4 geregelt
§7.3 streichen
§9 Einfügung: gehobelte, waagerechte
Bohlenzäune.
Höhenbegrenzung von „nicht
lebenden“ Einfriedungen soll straßen- und platzseitig auf ca. 1,20 Meter
begrenzt werden. Die festzulegende Höhe soll sich an im Handel befindlichen
Holzelementen / Staketenzäunen orientieren.
§10.1 „Ausnahmen
können zugelassen werden“ streichen. Das ist gesetzlich geregelt.
§10.2 Formulierung der Flachdächer überdenken,
nicht „Ausnahmsweise“. Zum Beispiel:
„…herzustellen, bei Gründächern kann die Dachneigung abweichen (oder geringer
sein).
Baugestaltungssatzung II
§4 …
Mauerversatz von 0,30 m vorzunehmen.
§5.2 Türen statt
Tüten
§5.3 (Holz-),
siehe BGS I
§5.4 Kupfer als Farbe ist irreführend, gemeint
ist Kupfer als Material in seiner natürlichen Erscheinung, also „ungestrichen“.
§5.6e … nur Holz mit Farbanstrich gemäß §9 der
Satzung…. Im Ergebnis können Veranden in allen in diesem § genannten Farbtönen
gestrichen werden und nicht, wie in der BGS I, nur in den Farbbereichen „grün“
und „weiß“.
§5.6f streichen
§7 Einfügung: gehobelte, waagerechte
Bohlenzäune.
Höhenbegrenzung von „nicht
lebenden“ Einfriedungen soll straßen- und platzseitig auf ca. 1,20 Meter
begrenzt werden. Die festzulegende Höhe soll ich an im Handel befindlichen
Holzelementen / Staketenzäunen orientieren.
§9 Definition von rot/rotbraun analog
BGSI
Farbton „Minzgrün“ ergänzen.
BM Kösters dankt für die konstruktiven
Verbesserungsvorschläge und die Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht wurden. Sie wurden sorgsam geprüft und
abgewogen und haben geholfen, die Satzungen zu verbessern!