Ausschussvorsitzende Redelfs führt in den Tagesordnungspunkt ein: Ende August wurde die Änderung beider Baugestaltungssatzungen beschlossen, damit diese im Einklang mit dem in Umsetzung befindlichen Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf“ stehen.  Im Fokus der Überarbeitung stand weiterhin eine Vereinfachung und die Beseitigung von rechtlichen Unzulänglichkeiten.

 

In einem effizienten Prozess wurde in den letzten Wochen die Satzungsinhalte überarbeitet und, in Zusammenarbeit mit externen Experten und dem Landkreis Wittmund auf Anwendbarkeit geprüft. Bürgermeister Kösters unterstreicht die Notwendigkeit, die Baugestaltungssatzungen parallel zum B-Plan Prozess anzupassen und bedankt sich bei Politik und Verwaltung für die bisherige Geschwindigkeit und Disziplin. Die Offenlage soll Ende Dezember erfolgen, die Behandlung im Bauausschuss dient dem finalen Aufzeigen von Korrektur- oder Änderungsbedarfen. Ausschussvorsitzende Redelfs geht alle Paragrafen nacheinander durch und erläutert etwaige Hintergründe. Die Ausschussmitglieder verständigen sich auf folgende Änderungen:

 

Baugestaltungssatzung I

 

§2           Die Längenangabe der Dachgauben sollte aus dem Punkt „Dacherker“ entfernt und in den darüber befindlichen Abschnitt der Dachgauben aufgenommen werden.

 

§4.5       Ergänzung: Außentüren an Hauptgebäuden… sowie Streichung des letzten Satzes (bei Nebengebäuden können Ausnahmen zugelassen werden)

 

§5           Überprüfung, ob Holz notwendig ist oder die Klammern nicht entfernt werden müssen. Überprüfung, ob die Anzahl von Türen geregelt werden muss. Man ist sich einig, dass zu viele Türen (Bsp. Bunte Kuh) nicht als Veranda realisiert werden sollten. Ausschussmitglied Andreesen regt an, ein Verhältnis zu definieren. 

 

§5.f        ist in § 5 Punkt 4 geregelt

 

§7.3       streichen

               

§9           Einfügung: gehobelte, waagerechte Bohlenzäune. 

                Höhenbegrenzung von „nicht lebenden“ Einfriedungen soll straßen- und platzseitig auf ca. 1,20 Meter begrenzt werden. Die festzulegende Höhe soll sich an im Handel befindlichen Holzelementen / Staketenzäunen orientieren.

 

§10.1     „Ausnahmen können zugelassen werden“ streichen. Das ist gesetzlich geregelt.

 

§10.2     Formulierung der Flachdächer überdenken, nicht „Ausnahmsweise“.  Zum Beispiel: „…herzustellen, bei Gründächern kann die Dachneigung abweichen (oder geringer sein).     

 

Baugestaltungssatzung II

 

§4           … Mauerversatz von 0,30 m vorzunehmen.

 

§5.2       Türen statt Tüten

 

§5.3       (Holz-), siehe BGS I

 

§5.4       Kupfer als Farbe ist irreführend, gemeint ist Kupfer als Material in seiner natürlichen Erscheinung, also „ungestrichen“.

 

§5.6e    … nur Holz mit Farbanstrich gemäß §9 der Satzung…. Im Ergebnis können Veranden in allen in diesem § genannten Farbtönen gestrichen werden und nicht, wie in der BGS I, nur in den Farbbereichen „grün“ und „weiß“.

 

§5.6f     streichen

 

§7           Einfügung: gehobelte, waagerechte Bohlenzäune. 

 

Höhenbegrenzung von „nicht lebenden“ Einfriedungen soll straßen- und platzseitig auf ca. 1,20 Meter begrenzt werden. Die festzulegende Höhe soll ich an im Handel befindlichen Holzelementen / Staketenzäunen orientieren.

 

§9          Definition von rot/rotbraun analog BGSI

               Farbton „Minzgrün“ ergänzen.

               

BM Kösters dankt für die konstruktiven Verbesserungsvorschläge und die Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht wurden. Sie wurden sorgsam geprüft und abgewogen und haben geholfen, die Satzungen zu verbessern!