Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 1

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde versteht ihre Stellungnahme als Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Soweit die Bauvoranfrage unzulässig ist oder Fragen enthält, die von andere Fachbehörden, insbesondere dem Landkreis Wittmund als unterer Denkmalschutzbehörde, zu beantworten sind, wird keine Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen wird aus den in der Beschlussvorlage dargelegten Gründen das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme nicht erteilt.

 


Ausschussvorsitzende Redelfs führt in die Beschlussvorlage ein, die Verwaltung hat eine sehr umfangreiche Vorlage und Entscheidungsherleitung erarbeitet. Die Bauvoranfrage ist weitreichend formuliert, die Entscheidung der Gemeinde bezieht sich ausschließlich auf die Aspekte, die auch im kommunalen Handlungsspielraum liegen. BM Kösters nutzt die Bauvoranfrage für eine grundsätzliche Bitte an alle Hausverkäufer. Es sei wichtig, dass bauliche Möglichkeiten, aber auch Genehmigungen etc. vom Verkäufer vorab zusammengestellt werden. Im konkreten Fall haben sich diverse Kaufinteressenten bei der Gemeinde gemeldet und dann zum Teil sehr grundsätzliche Fragen, wie z.B. aktuelle Nutzungsgenehmigungen oder Auflagen aus dem Denkmalschutz gestellt. BM Kösters begrüßt dies grundsätzlich. Es ist richtig, dass sich Interessenten im Vorfeld informieren und nicht erst ein Objekt erwerben und dann mögliche Einschränkungen in ihrer Nutzung erfahren. Diese Informationen sollten jedoch vom Verkäufer oder Immobilienmakler zusammengestellt werden.