Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt mehrheitlich folgende Satzung und die Anlage „Betriebsartentabelle“ als Bestandteil der Fremdenverkehrsbeitragssatzung:


Satzung

über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages

in der Gemeinde Spiekeroog

(Fremdenverkehrsbeitragssatzung, FVBS)


Aufgrund des § 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), beide zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am __.__.2013 die folgende Satzung beschlossen:



§ 1

Erhebungszweck

(1) Die Gemeinde Spiekeroog (im Folgenden: Gemeinde) ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Fremdenverkehrs sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, erhebt die Gemeinde einen Fremdenverkehrsbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung.



(2) Soweit die Gemeinde sich zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 eines Dritten bedient, zählen die dafür von der Gemeinde geschuldeten Vergütungen zum Aufwand.



(3) Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 soll wie folgt gedeckt werden:

  1. Förderung des Fremdenverkehrs:

- zu 42,1 % durch sonstige Entgelte und Erlöse,

- zu 18,3 % durch nicht zweckgebundene Mittel (Gemeindeanteil),

    - zu 39,6 % durch Fremdenverkehrsbeiträge; ;



§ 2

Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr (Tourismus) im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten sind.



(2) Besondere wirtschaftliche Vorteile sind denen geboten, die im Gemeindegebiet in selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung allgemein anbieten. Unmittelbar sind die Vorteile, sofern das Leistungsangebot geeignet ist, direkten Geschäftskontakt mit Touristen selbst herzustellen. Mittelbar sind die Vorteile, sofern das Leistungsangebot geeignet ist, direkten Geschäftskontakt mit unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen herzustellen.



(3) Als im Gemeindegebiet allgemein angeboten gelten die Leistungen im Sinne des Abs. 2, soweit die Erwerbstätigkeit dort mittels einer vorhandenen Betriebsstätte (§ 12 AO), ständigen Vertretung (§ 13 AO) oder sonstigen regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzten Örtlichkeit ausgeübt und werblich kundgetan wird.



§ 3

Beitragsmaßstab

(1) Die wirtschaftlichen Vorteile werden bemessen nach der vom Fremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit, ausgedrückt in einem Messbetrag. Dieser wird errechnet aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (im Folgenden: Umsatz), im Falle der Umsatzsteuerpflicht abzüglich enthaltener Umsatzsteuer, multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten Anteil (Vorteilssatz, Abs. 3) und dem Gewinnsatz (Abs. 4).



  1. Als Umsatz im Sinne dieser Satzung gilt die Summe aller Entgelte (abzüglich der Umsatzsteuer) im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht die Summe der Einnahmen. Als im Gemeindegebiet erzielt gilt, jeweils im Rahmen des § 2 Abs. 3, der Umsatz aus jeder dort begründeten Leistungspflicht, ansonsten aus jeder dort erfüllten Leistungspflicht. Maßgeblich ist der im Vorvorjahr des Erhebungsjahres (§ 5) erzielte Umsatz. Wurde die beitragspflichtige Tätigkeit im Gemeindegebiet später als im Vorvorjahr begonnen, so ist der im Vorjahr erzielte Umsatz maßgeblich; wurde die Tätigkeit im Erhebungsjahr aufgenommen oder beendet, so ist der im Erhebungsjahr erzielte Umsatz maßgeblich. Als Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit ist es nicht anzusehen, wenn diese wiederkehrend saisonal ausgeübt wird. Erstreckt sich die beitragspflichtige Tätigkeit auf nur einen Teil des Vorvorjahres oder Vorjahres, so wird der Umsatz auf das volle Jahr hochgerechnet.

(3) Der Vorteilssatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 3 bestimmt.



(4) Der Gewinnsatz ist für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeit in der Anlage zu dieser Satzung (Betriebsartentabelle) in Spalte 4 bestimmt.



(5) Übt ein Beitragspflichtiger mehrere verschiedenartige selbstständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen.



§ 4

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 5,00 v. H. des Messbetrags gemäß § 3 Abs. 1.



§ 5

Erhebungsjahr sowie Entstehen der Beitragspflicht und der Beitragsschuld



(1) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird für das Kalenderjahr erhoben, in dem der Aufwand im Sinne des § 1 anfällt und umzulegen ist und die Voraussetzungen der Beitragspflicht im Sinne des § 2 vorliegen (Erhebungsjahr).



(2) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Erhebungsjahres. Wird die beitragspflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Jahres begonnen, so entsteht die Beitragspflicht mit Tätigkeitsbeginn.



(3) Die Beitragsschuld bzw. der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungsjahres.



§ 6

Anzeige- und Auskunftspflicht, Auskunftseinholung, Datenverarbeitung

(1) Die Beitragspflichtigen haben der Gemeinde die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sie haben der Gemeinde auf Anforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erklärten Umsätze durch Vorlage der betreffenden Umsatzsteuererklärungen und ggf. Umsatzsteuervoranmeldungen oder, bei fehlender Umsatzsteuerpflicht, der die beitragspflichtige Tätigkeit betreffenden Teile der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung sowie der entsprechenden Steuerbescheide nachzuweisen.



(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Gemeinde

- beim zuständigen Finanzamt Auskunft über den erklärten bzw. vom Finanzamt evtl. geschätzten Umsatz (i.S.v. § 3 Abs. 2) des pflichtigen Betriebes einholen,

- bei dem dafür zuständigen Dritten Auskunft über die Anzahl der für den beitragspflichtigen Betrieb gemeldeten Gästeübernachtungen einholen,

- in dem beitragspflichtigen Betrieb die Geschäftsunterlagen (insbes. betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenlisten) einsehen,

- Umsatz anhand der Umsätze vergleichbarer Betriebe schätzen.



(3) Die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung des Fremdenverkehrsbeitrages nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 NKAG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung erhoben und verarbeitet. Die Gemeinde darf insoweit generell, abgesehen von den in Absatz 2 für den Fall fehlender Mitwirkung der Pflichtigen bezeichneten Maßnahmen, Daten beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei ihren für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen erheben und verarbeiten. Das kann auch im Wege des automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.



§ 7

Vorausleistung

(1) Die Gemeinde erhebt für das laufende Erhebungsjahr Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag. Sie sind fällig in vier Raten am 15.02., am 15.05., am 15.08. und am 15.11. des laufenden Erhebungsjahres.



(2) Die Vorausleistungen werden, sofern sie nicht nach Satz 2 angepasst werden, nach dem für das vorangegangene Erhebungsjahr festgesetzten Beitragsanspruch bemessen. Die Bemessung kann an im laufenden Erhebungsjahr voraussichtlich abweichende Verhältnisse des beitragspflichtigen Betriebes angepasst werden, auf begründeten Antrag hin muss sie angepasst werden.



§ 8

Beitragsfestsetzung und -fälligkeit

(1) Die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für das abgelaufene Erhebungsjahr nebst Heranziehung zu Vorausleistungen für das laufende Erhebungsjahr erfolgt durch schriftlichen Bescheid.



(2) Auf den festgesetzten Beitragsanspruch werden die für das betreffende Erhebungsjahr entrichteten Vorausleistungen angerechnet. Waren die Vorausleistungen höher als der im Bescheid festgesetzte Beitrag, so wird dem Beitragspflichtigen der Unterschiedsbetrag erstattet.



(3) Der sich nach Abs. 2 ergebende Fremdenverkehrsbeitragsanspruch bzw. -erstat-tungsanspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.



§ 9

Kleinbetragsgrenze

Ergibt sich für das Erhebungsjahr ein Beitragsanspruch von weniger als 5,00 €, so wird vorläufig von der Beitragsfestsetzung abgesehen. Der Beitrag wird im Rahmen der gesetzlichen Festsetzungsverjährung in Folgejahren festgesetzt, sobald sich insgesamt für mehrere Erhebungsjahre ein Beitragsanspruch von mindestens 5,00 € ergibt



§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen § 6 Abs. 1 dieser Satzung die Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit nicht anzeigt oder auf Anforderung die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages oder der Vorausleistungen nicht oder nicht vollständig macht, handelt ordnungswidrig (§ 18 Abs. 1 u. 2 NKAG) und kann zu einer Geldbuße bis zu 10.000 € herangezogen werden.



§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 1.1.2014 in Kraft.




Ausgefertigt:


Spiekeroog, den _____ 2013

( Siegel )



________________________

( Fiegenheim )

Bürgermeister




RV Bücking erläutert den TOP und bezieht sich auf die Vorlage.


VA Seifert informiert ergänzend noch über die Grundlage der Satzung.


Die Verwaltung hat einen sehr guten Stand an Rückläufen.

Des Weiteren weist VA Seifert daraufhin, dass die Vorteils- und Gewinnsätze durch die aktuelle Rechtsprechung abgesichert sind.