Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

Beschlussvorschlag neu laut VA Sitzung vom 12.12.2023:

 

  1. Die schriftlich eingereichten Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe Anlage) werden zur Kenntnis genommen.
  2. Dem Entwurf für die 2. Änderungssatzung zur Baugestaltungssatzung Spiekeroog, Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für den Ortskern von Spiekeroog – Zone I in der vorliegenden Form (siehe Anlage) wird zugestimmt.
  3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll entsprechend § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
  4. Die Verwaltung der Gemeinde Spiekeroog wird beauftragt, für die 2. Änderungssatzung zur Baugestaltungssatzung Spiekeroog, Örtlichen Bauvorschrift über Gestaltung für den Ortskern von Spiekeroog – Zone I die Beteiligung entsprechend § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Aufstellung der 2. Änderungssatzung zur Baugestaltungssatzung für den Ortskern (Zone I) beschlossen. Diese Anpassung erfolgt im Rahmen der geltenden Rechtslage nach der NBauO 2012, mit harmonisierter Satzungsbezeichnung und sprachlichen Anpassungen. Die Änderung zielt auf die Aktualisierung nicht mehr zeitgemäßer Regelungen ab und erfolgt unabhängig, aber gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 "Dorf". Der Geltungsbereich umfasst den Dorfkern und wurde aus der Ursprungsfassung beibehalten. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde keine Stellungnahme während der Behördenbeteiligung eingereicht. Der nächste Schritt ist die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, die gleichzeitig durchgeführt werden soll. Der Beschlussvorschlag sieht vor, die schriftlich eingereichten Anregungen zur Kenntnis zu nehmen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden entsprechend § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Verwaltung mit der Umsetzung zu beauftragen.