Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB wird aus den Gründen der Beschlussvorlage versagt.

 

Angesichts dessen wird auf eine weitergehende Stellungnahme zu anderen als bauplanungsrechtlichen Aspekten verzichtet, aber für das weitere Genehmigungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Gemeinde parallel zur Aufstellung des B-Planes Nr. 22 „Dorf“ ihre bereits bestehende und auf das Vorhaben anwendbare Erhaltungssatzung aktualisiert sowie eine Zweckentfremdungssatzung aufstellt, die bei der weiteren Bearbeitung des Genehmigungsverfahrens beachtlich werden können. Der Hinweis ist der o.g. Versagung ergänzend beizufügen.

 


Ratsvorsitzende Redelfs führt kompakt ein. Der Sachverhalt umfasst ein Gebäude, das ursprünglich für Wohnzwecke beantragt und genehmigt wurde, jedoch seit geraumer Zeit zum Teil als Ferienwohnungen vermietet wird. Am 18. Dezember 2023 hat die Eigentümerin eine Nutzungsänderung für diese Ferienwohnungen beantragt und gleichzeitig die Errichtung eines Nebengebäudes vorgeschlagen, wobei ein bereits bestehendes Nebengebäude zurückgebaut werden soll. Laut den eingereichten Bauvorlagen würde das Hauptgebäude nach der Umgestaltung zu 55 % als Dauerwohnungen und zu 45 % als Ferienwohnungen genutzt werden.

Rechtlich betrachtet stoßen die geplante Nutzungsänderung und der Neubau des Nebengebäudes auf eine Veränderungssperre gemäß dem Bebauungsplan Nr. 22 "Dorf". Eine Ausnahme von dieser Sperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann nur gewährt werden, wenn keine öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen. Allerdings ist die geplante Nutzung nicht mit dem aktuellen Planungsstand vereinbar und könnte mit zukünftigen Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen in Konflikt geraten.

Da die Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig ist, betrifft dies automatisch auch den geplanten Neubau des Nebengebäudes. Eine getrennte Entscheidung der Gemeinde ist nicht zulässig. Aufgrund der fehlenden Ausnahmegenehmigung und der potenziellen Konflikte mit dem zukünftigen B-Plan sieht die Verwaltung eine Ausnahme von der Veränderungssperre als aktuell nicht genehmigungsfähig an.

Ratsmitglied JoBellstedt teilt mit, der Antrag sei am Tag zuvor beim Landkreis zurückgezogen worden.

BM Kösters erwidert, dazu keine Kenntnis zu haben, sein letzter Mailabruf war keine 2 Stunden vor der Sitzung. Er rät, den Tagesordnungspunkt zu behandeln, das Ergebnis der Beratung mündet in eine Stellungnahme an den Landkreis Wittmund, hier wird dann nach aktuellem Verfahrensstand gehandelt.

RM JoBellstedt ergänzt, der Antragssteller hätte alles richtig gemacht. Es sei höchstens ein Formfehler, eine Ablehnung sei nicht verhältnisgemäß und es sei ein Irrglaube, dass der Eigentümer sofort an Wohnungssuchende vermieten würde. Die Wohnung sei auch nicht zur festen Bewohnung geeignet, an den Ferienwohnungen würde die Altersversorgung und die finanzielle Existenz hängen. 

Ratsmitglied Baumfalk bestätigt dies, die Finanzierung sei mit 2 Ferienwohnungen abgeschlossen, selbst eine hier rauszunehmen sei unmöglich. Der Eigentümer müsse daraufhin günstig verkaufen und die Insel verlassen.

Ratsmitglied Goedecke widerspricht. Die Ablehnung erfolge aktuell auf Grundlage der Veränderungssperre. Niemand werde in den Ruin getrieben.

Ratsvorsitzende Redelfs zeigt sich verärgert über die vorgetragenen Ansichten. Der B-Plan sei noch nicht fertig und die Anwendung würde schon angezweifelt. Es sei nicht korrekt, dass jeder mache, was er wolle. Es war sicherlich nicht das Eigenverschulden, sondern der Architekt, der hier nicht sauber gearbeitet hätte. Aber es sei zweifelsfrei ein Wohnhaus genehmigt und der Eigentümer hätte sich nie gekümmert, dies zu heilen. Sie hält es für falsch, hier einfach darüber hinwegzugehen.

Eine Zuhörerin meldet sich, Ratsvorsitzende Redelfs erklärt, dass während der Beratung keine Fragen oder Diskussionen mit dem Publikum gestattet seien.

Die Zweitwohnungsbesitzerin zeigt sich darüber erbost, sie sagt, selbst Anwältin zu sein und möchte die Rechtsgrundlage hinterfragen. Die Vorsitzende verweist auf das NKomVG sowie die Geschäftsordnung. Die Zuhörerin ruft in die Sitzung, wird mehrfach ermahnt, bis ein weiterer Zuhörer sie deutlich auffordert, endlich ruhig zu sein.

Ratsmitglied Bellstedt spricht erneut von einem Formfehler.

BM Kösters ergreift das Wort. Er erklärt, dass Spiekeroog in Deutschland liege und das Handeln der Gemeinde und auch des Landkreises gesetzlichen Regelungen unterliege. Der vorliegende Fall sei unglücklich, aber zunächst eindeutig. Es sei ein Wohnhaus genehmigt und zwei Wohnungen würden seit vielen Jahren als Ferienwohnungen vermietet. Dies sei zunächst nicht legal. Verwaltung und Landkreis würden hier bisher sehr besonnen agieren, hätten diverse Gespräche mit dem Eigentümer geführt und ihn aufgefordert, eine Heilung herbeizuführen. Wie in der Beschlussvorlage dargelegt, sei eine Behandlung auf Grund der Veränderungssperre aktuell nicht möglich. Ob und wie es weitergeht, hängt vom künftigen B-Plan aber auch den örtlichen Satzungen ab. Baurecht sei sehr komplex, sofern es Entscheidungsspielräume gäbe, würden diese zur Beratung gestellt werden. Er erinnert an die Situation im Vorhaben „Fallen Anker“. Gemeinde und Rat begrüßen die vom Eigentümer gewünschte Dachsanierung. Gemäß Bauordnungsamt vom LK Wittmund wäre das aktuell beantragte Vorhaben jedoch nicht genehmigungsfähig.