Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen zur Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB und das Einvernehmen nach §§ 36 und 34 Abs. 1 BauGB für das Bauvorhaben werden erteilt. Die Baugestaltungssatzung II ist einzuhalten, gemäß den vorliegenden Unterlagen sind Dachform und Dachneigung unzulässig. Die Gemeinde bittet das Bauordnungsamt vom LK um eine Detailprüfung und Klärung. Auf eine Stellungnahme über das Planungsrecht hinaus wird verzichtet. 

 


Vorsitzende Redelfs führt ein: Am 14.12.2023 beantragte die Grundstückseigentümerin eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Kaapdünenweg 7. Der Landkreis hat den Bauantrag zur Stellungnahme an die Gemeinde weitergeleitet.

Rechtlich betrachtet liegt das Bauvorhaben im Bereich einer Veränderungssperre gemäß dem Bebauungsplan Nr. 22 "Dorf". Eine Ausnahme von dieser Sperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB ist erforderlich, über die der Landkreis im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheidet. Das Bauvorhaben gilt als unkritisch, da es sich um ein Wohnhaus handelt, das sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach dem zukünftigen Bebauungsplan zulässig ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans für reine Wohnhäuser sind absehbar und werden eingehalten. Die Einzelheiten des Vorhabens werden vom Landkreis geprüft, wobei die Erhaltungssatzung nicht berührt wird und die Gestaltungssatzung nur teilweise eingehalten wird. Die Verwaltung steht hier in engem Austausch mit Bauherrin und Bauordnungsamt vom Landkreis Wittmund, die Planung ist zwischenzeitig weitergeführt. So wurde die Veranda verkleinert, um den vorgeschriebenen Abstand zum Straßenraum einhalten zu können. Die gewünschte Dachform wurde von Seiten der Verwaltung bereits als nicht umsetzbar zurückgewiesen, im Plangebiet der BGS II sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer mit entsprechender Dachneigung zulässig.

Sie fragt den BM, inwieweit schon ein neuer Planungstand vorliege. BM Kösters antwortet, noch keine neuen Pläne erhalten zu haben.