Sitzung: 22.03.2024 Rat der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 01/013/2024
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 NBKAG für die Jahre bis einschließlich 2022 davon abzusehen,
1.
den
Anhang nach § 128 Abs.2 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) zu erstellen und
2.
die
Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und
–kassenverordnung (KomHKVO) und die Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte
nach § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellen.
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt gemäß §1 Abs. 2
NBKAG auch davon abzusehen, dass
1.
für
die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs.4 NKomVG einen
konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und
2.
für
die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG dem
Konsolidierungsbericht eine Kapitalabflussrechnung beizufügen.
RV Redelfs führt ein: In der
Landtagssitzung am 07.02.2023 wurde das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler
Abschlüsse (NBKAG - Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz) beschlossen. Das
Gesetz zielt darauf ab, die Erstellung von kommunalen Abschlüssen für einen
Übergangszeitraum zu vereinfachen, unter anderem durch den Verzicht auf die
Vorlage bestimmter Bestandteile von Abschlüssen bis 2022 und von Prüfungen des
Jahresabschlusses bis 2022. Die Gemeinde Spiekeroog hat noch Jahresrechnungen
ab 2014 zu erstellen, wobei aufgrund fehlender abschlussvorbereitender
Buchungen und unvollständiger Anlagenbuchhaltung diese Aufarbeitungen aufwendig
sind. Sowohl das Rechnungsprüfungsamt als auch die Verwaltung befürworten, dass
die Rechnungsprüfung auch für diese Jahre die Prüfung des Jahresabschlusses
einschließt.
Kämmerer Seifert ergänzt, wir könnten auch beschließen, dass nicht geprüft wird. Aber das mache wenig Sinn. Die Verwaltung möchte erkennen, wie sich die finanzielle Situation darstellt und die Bestätigung, dass alles korrekt erfasst und gebucht sei.