Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 NBKAG für die Jahre bis einschließlich 2022 davon abzusehen,

 

1.    den Anhang nach § 128 Abs.2 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zu erstellen und

2.    die Teilergebnisrechnungen nach § 52 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO) und die Finanzrechnungen für Teilfinanzhaushalte nach § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellen.

Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt gemäß §1 Abs. 2 NBKAG auch davon abzusehen, dass

 

1.    für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs.4 NKomVG einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und

 

2.    für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalabflussrechnung beizufügen.

 


RV Redelfs führt ein:  In der Landtagssitzung am 07.02.2023 wurde das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG - Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, die Erstellung von kommunalen Abschlüssen für einen Übergangszeitraum zu vereinfachen, unter anderem durch den Verzicht auf die Vorlage bestimmter Bestandteile von Abschlüssen bis 2022 und von Prüfungen des Jahresabschlusses bis 2022. Die Gemeinde Spiekeroog hat noch Jahresrechnungen ab 2014 zu erstellen, wobei aufgrund fehlender abschlussvorbereitender Buchungen und unvollständiger Anlagenbuchhaltung diese Aufarbeitungen aufwendig sind. Sowohl das Rechnungsprüfungsamt als auch die Verwaltung befürworten, dass die Rechnungsprüfung auch für diese Jahre die Prüfung des Jahresabschlusses einschließt.

 

Kämmerer Seifert ergänzt, wir könnten auch beschließen, dass nicht geprüft wird. Aber das mache wenig Sinn. Die Verwaltung möchte erkennen, wie sich die finanzielle Situation darstellt und die Bestätigung, dass alles korrekt erfasst und gebucht sei.