Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 2

In der Ratssitzung vom 22.03.2024 geänderter Beschlussvorschlag:

Aufgrund der Regelungen des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird die Neufassung der Erhaltungssatzung in der vorgelegten Fassung als Satzung beschlossen:

Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung), 2024. Diese ist Bestandteil des Protokolls.

 


Die Ausschussvorsitzende Redelfs übergibt das Wort an BM Kösters, welcher in die Tagesordnungspunkte 13 und 14 einführt.

 

Er führt aus, dass sich die langjährige Problematik des angespannten Wohnungsmarktes auf Spiekeroog, die bis in die 50er und 70er Jahre zurückreicht, mit der Einführung von Ferienwohnungen weiter verschärft hat. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Probleme nicht nur lokal sind, sondern auch international und in Großstädten zu beobachten sind.

 

Die Gemeinde Spiekeroog hat bereits in den 1980 Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen, darunter die Erhaltungssatzung, um die Bevölkerungsstruktur und das Stadtbild zu schützen. Die Diskussion im Rat konzentriert sich auf die Notwendigkeit einer Neufassung dieser Satzung sowie der Einführung der Zweckentfremdungssatzung, um dem Wohnungsmangel entgegenzuwirken und illegaler Nutzung vorzubeugen.

 

Es wird betont, dass Ferienwohnungen weiterhin wichtig für den Tourismus sind, jedoch eine angemessene Regulierung erforderlich ist, um das Gleichgewicht zwischen touristischer Nutzung und insularem Leben zu erhalten.

 

Er führt an, dass, abgesehen von der Insel Langeoog, alle Nachbarinseln eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben und bereits erste Erfahrungen in ihrer Anwendbarkeit gesammelt haben. Die Satzung greife sowohl anlassbezogen, also z.B. im Rahmen von baurechtlichen Genehmigungsvorgängen, als auch proaktiv, z.B. bei Immobilien-Verkäufen oder Einzelfallprüfungen. Eine transparente, nachvollziehbare und gerechte Anwendung sei ihm dabei sehr wichtig. Sofern die Satzungen mehrheitlich gewünscht und somit positiv beschieden werden, wird die Verwaltung in enger Abstimmung mit dem Bauordnungsamt vom LK Wittmund ein Anwendungskonzept erarbeiten. Dies würde bis zum Sommer 2024 erstellt und im Rat zur Diskussion gestellt und somit zur angeplanten Fertigstellung vom B-Plan Dorf, Nr. 22 fertig sein.

 

Ratsherr Schreiber erinnert an die 60er Jahre, da gab es maßgebliche Unterstützung vom Land für Insulaner, um Wohnraum zu schaffen. Es wurden viele Häuser gebaut, in der Regel als Pensionsbetriebe mit Gästezimmern. Später wurden diese dann baulich in Ferienwohnungen geändert. Die Kinder haben die Insel verlassen, der Erbfall ist eingetreten – und meist wird das ganze Haus als Ferienhaus genutzt. Er fragt, was dann passieren würde, insbesondere im Blick auf die Erhaltungssatzung?  

 

Dies sei einfach und eindeutig, so Ratsvorsitzende Redelfs: Man könne das Haus im Rahmen der genehmigten Nutzung weiter nutzen. Oder sich um eine neue Nutzungsgenehmigung bemühen, welche sich maßgeblich an B-Plan und Satzungen orientiert. Auch Ausnahmen und besondere Situationen können hier behandelt werden.  Schreiber erwidert, das hätte man doch nicht gemacht. Man hätte die Häuser einfach so umgebaut und umgenutzt.

 

BM Kösters übernimmt das Wort und erklärt, dass genau hier eines der Hauptprobleme liege und man sich nicht wundern müsse, wenn das Insulare Leben sich auf diesem Weg abschafft. Wenn Wohnhäuser, die Lebensmittelpunkte abbilden, und nebenbei ein paar Gästezimmer anbieten in komplette Ferienhäuser umgebaut werden, dann würde dies die Insel und die Bevölkerungsstruktur verändern. Rückwirkende Änderungen sind nie einfach, man müsse hier mit Augenmaß vorgehen, so gibt es auch sogenannte Stichtagsregelungen, die man u.U. heranziehen könne.

 

Ratsmitglied Baumfalk zeigt sich empört, Deutschland würde sich „kaputt regeln“. In der Erhaltungsatzung würde auf dem Lageplan auch der Innendorfbereich noch einmal besonders geregelt. Hier gäbe es doch schon den B-Plan mit der Gewerbefestlegung. 

BM Kösters erklärt, dass es bei der Erhaltungssatzung nicht um Gewerbesicherung geht. Der von RM Baumfalk herangeführte Bereich betrifft §2 Nr. 2 der Erhaltungsgründe, hier gehe es um den Erhalt der historischen Bausubstanz, also um das Erscheinungsbild.