Sitzung: 22.03.2024 Rat der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 2
Vorlage: 01/015/2024
In der Ratssitzung vom 22.03.2024 geänderter
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Regelungen des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird die Neufassung der Erhaltungssatzung in der vorgelegten Fassung als Satzung beschlossen:
Satzung der Gemeinde Spiekeroog über die Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung), 2024. Diese ist Bestandteil des Protokolls.
Die Ausschussvorsitzende Redelfs übergibt das Wort an BM Kösters,
welcher in die Tagesordnungspunkte 13 und 14 einführt.
Er führt aus, dass sich die langjährige Problematik des angespannten
Wohnungsmarktes auf Spiekeroog, die bis in die 50er und 70er Jahre
zurückreicht, mit der Einführung von Ferienwohnungen weiter verschärft hat. Es
wird darauf hingewiesen, dass diese Probleme nicht nur lokal sind, sondern auch
international und in Großstädten zu beobachten sind.
Die Gemeinde Spiekeroog hat bereits in den 1980 Jahren verschiedene
Maßnahmen ergriffen, darunter die Erhaltungssatzung, um die
Bevölkerungsstruktur und das Stadtbild zu schützen. Die Diskussion im Rat
konzentriert sich auf die Notwendigkeit einer Neufassung dieser Satzung sowie
der Einführung der Zweckentfremdungssatzung, um dem Wohnungsmangel
entgegenzuwirken und illegaler Nutzung vorzubeugen.
Es wird betont, dass Ferienwohnungen weiterhin wichtig für den Tourismus
sind, jedoch eine angemessene Regulierung erforderlich ist, um das Gleichgewicht
zwischen touristischer Nutzung und insularem Leben zu erhalten.
Er führt an, dass, abgesehen von der Insel Langeoog,
alle Nachbarinseln eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben und bereits
erste Erfahrungen in ihrer Anwendbarkeit gesammelt haben. Die Satzung greife
sowohl anlassbezogen, also z.B. im Rahmen von baurechtlichen Genehmigungsvorgängen,
als auch proaktiv, z.B. bei Immobilien-Verkäufen oder Einzelfallprüfungen. Eine
transparente, nachvollziehbare und gerechte Anwendung sei ihm dabei sehr
wichtig. Sofern die Satzungen mehrheitlich gewünscht und somit positiv
beschieden werden, wird die Verwaltung in enger Abstimmung mit dem
Bauordnungsamt vom LK Wittmund ein Anwendungskonzept erarbeiten. Dies würde bis
zum Sommer 2024 erstellt und im Rat zur Diskussion gestellt und somit zur
angeplanten Fertigstellung vom B-Plan Dorf, Nr. 22 fertig sein.
Ratsherr Schreiber
erinnert an die 60er Jahre, da gab es maßgebliche Unterstützung vom Land für
Insulaner, um Wohnraum zu schaffen. Es wurden viele Häuser gebaut, in der Regel
als Pensionsbetriebe mit Gästezimmern. Später wurden diese dann baulich in
Ferienwohnungen geändert. Die Kinder haben die Insel verlassen, der Erbfall ist
eingetreten – und meist wird das ganze Haus als Ferienhaus genutzt. Er fragt,
was dann passieren würde, insbesondere im Blick auf die Erhaltungssatzung?
Dies sei einfach und eindeutig, so Ratsvorsitzende Redelfs: Man könne
das Haus im Rahmen der genehmigten Nutzung weiter nutzen. Oder sich um eine
neue Nutzungsgenehmigung bemühen, welche sich maßgeblich an B-Plan und
Satzungen orientiert. Auch Ausnahmen und besondere Situationen können hier
behandelt werden. Schreiber erwidert,
das hätte man doch nicht gemacht. Man hätte die Häuser einfach so umgebaut und
umgenutzt.
BM Kösters übernimmt das Wort und erklärt, dass genau hier eines der
Hauptprobleme liege und man sich nicht wundern müsse, wenn das Insulare Leben
sich auf diesem Weg abschafft. Wenn Wohnhäuser, die Lebensmittelpunkte
abbilden, und nebenbei ein paar Gästezimmer anbieten in komplette Ferienhäuser
umgebaut werden, dann würde dies die Insel und die Bevölkerungsstruktur
verändern. Rückwirkende Änderungen sind nie einfach, man müsse hier mit
Augenmaß vorgehen, so gibt es auch sogenannte Stichtagsregelungen, die man u.U.
heranziehen könne.
Ratsmitglied Baumfalk zeigt sich empört, Deutschland würde sich „kaputt
regeln“. In der Erhaltungsatzung würde auf dem Lageplan auch der
Innendorfbereich noch einmal besonders geregelt. Hier gäbe es doch schon den
B-Plan mit der Gewerbefestlegung.
BM Kösters erklärt, dass es bei der Erhaltungssatzung nicht um Gewerbesicherung geht. Der von RM Baumfalk herangeführte Bereich betrifft §2 Nr. 2 der Erhaltungsgründe, hier gehe es um den Erhalt der historischen Bausubstanz, also um das Erscheinungsbild.