Beschlussvorschlag:
Der
Rat beschließt folgende rückwirkende Veränderungssperre:
Rückwirkende
Bekanntmachung gemäß § 214 Abs.4 BauGB
Satzung
der Gemeinde Spiekeroog über den rückwirkenden Erlass einer
Veränderungssperre i.S. der §§ 14 und 214 Abs.4
Baugesetzbuches (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 a
„Wittdün“, des Bebauungsplanes Nr. 8 C “Ortsmitte
West“, des Bebauungsplanes Nr. 8 D „Ortsmitte Ost“,
des Bebauungsplanes Nr. 9 „Melksett“, des Bebauungsplanes
Nr. 10 „Hellerpad“, des Bebauungsplanes Nr. 12 „Up
de Höcht/Up de Dünen“, des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am
Bahnhof“ und des Bebauungsplanes Nr. 16 „Slurpad“
Aufgrund
der §§ 14 f. und 214 Abs.4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20.11.2014
(BGBl. I S.1748) sowie der §§
10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der
Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434) hat
der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 13.03.2015
beschlossen:
§
1 Räumlicher Geltungsbereich
Der
Geltungsbereich der Veränderungssperre, der mit dem
Gestaltungsbereich der o.a. Bebauungspläne weitgehend identisch
ist, ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Der
Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§
2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Der
Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Veränderungssperre zur
Sicherung der Planung für die vorgenannten Bebauungspläne
mit dem Inhalt beschlossen, dass
Vorhaben
i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden
dürfen.
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen
werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
Spiekeroog.
Vorhaben,
die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung
vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§
3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre tritt mit dem Tag der öffentlichen
Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund
rückwirkend zum 30.03.2013 in Kraft. Sie
tritt am 29.03.2015
außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt vorher außer
Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1
genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Die
Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Auf
die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über
die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für
eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre
nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen
der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung wird hingewiesen.
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Nach
§ 215 Abs.2 BauGB wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass
gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB
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1.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
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2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
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3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich
werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Spiekeroog
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Spiekeroog,
am
Piszczan
Bürgermeister
RV
Bücking verliest die zu beschließende Veränderungssperre.