Beschlussvorschlag:
Der
Rat beauftragt die Verwaltung, folgenden städtebaulichen Vertrag
zu schließen:
Städtebaulicher
Vertrag
zwischen
der Gemeinde
Spiekeroog
und
der Nordseebad
Spiekeroog GmbH (NSB)
über
die
Übertragung der Ausarbeitung aller mit der Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen verbundenen Planungen und
Gutachten für das Bebauungsplangebiet „Kurzentrum“.
Die
NSB verpflichtet sich, die Kosten für die Erstellung des
anliegenden Entwurfes des Bebauungsplanes „Kurzentrum“
sowie aller weiteren Kosten zu tragen, die im Rahmen
der
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Beschluss
eines Bebauungsplanes „Kurzentrum“ durch die Gemeinde
Spiekeroog anfallen. Die NSB beauftragt mit der Vorbereitung des
Planverfahrens ein qualifiziertes Planungsbüro in eigenem
Namen und wird hierzu von der Gemeinde Spiekeroog ermächtigt.
Das Plangebiet ist im anliegenden Entwurf schwarz umrandet. Der
anliegende Entwurf ist Bestandteil dieses Vertrages.
Der
Inhalt der weiteren Vorbereitungen des Planverfahrens hat sich
an dem anliegenden Entwurf zu orientieren.
Bei
der weiteren Erarbeitung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen des Bebauungsplanes werden die NSB und das
beauftragte Planungsbüro mit den jeweils zuständigen
Stellen der Gemeindeverwaltung zusammenarbeiten. Diese gewähren
die erforderliche Unterstützung in jeder Verfahrensphase.
Die
Durchführung des Planverfahrens obliegt der Gemeinde.
Durch die Mitwirkung der NSB bzw. des von ihr beauftragten
Planbüros bei der Vorbereitung des Planverfahrens erfolgt
keine Übertragung der Durchführung von
Verfahrensschritten i.S.v. § 4 b BauGB.
Der
Planentwurf ist dem Planungsamt in einer für die
öffentliche Auslegung und die Trägerbeteiligung
geeigneten Fassung in 30-Ausführungen zu
überlassen.
Durch
die Beauftragung der NSB und des Planungsbüros bleiben
die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Gemeinde
Spiekeroog und des Gemeinderates, insbesondere im Hinblick auf
die planerische Abwägung gemäß §1 Abs.7
BauGB, beim eventuellen Satzungsbeschluss sowie während
des gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes
unberührt.
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RV
Bücking trägt den Wortlaut des Vertrages vor, der
anschließend einstimmig genehmigt wird.