Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Beschlussvorschlag:

Der Rat beauftragt die Verwaltung, folgenden städtebaulichen Vertrag zu schließen:


Städtebaulicher Vertrag


zwischen


der Gemeinde Spiekeroog


und


der Nordseebad Spiekeroog GmbH (NSB)


über


die Übertragung der Ausarbeitung aller mit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen verbundenen Planungen und Gutachten für das Bebauungsplangebiet „Kurzentrum“.


  1. Die NSB verpflichtet sich, die Kosten für die Erstellung des anliegenden Entwurfes des Bebauungsplanes „Kurzentrum“ sowie aller weiteren Kosten zu tragen, die im Rahmen

    der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Beschluss eines Bebauungsplanes „Kurzentrum“ durch die Gemeinde Spiekeroog anfallen. Die NSB beauftragt mit der Vorbereitung des Planverfahrens ein qualifiziertes Planungsbüro in eigenem Namen und wird hierzu von der Gemeinde Spiekeroog ermächtigt. Das Plangebiet ist im anliegenden Entwurf schwarz umrandet. Der anliegende Entwurf ist Bestandteil dieses Vertrages.


    1. Der Inhalt der weiteren Vorbereitungen des Planverfahrens hat sich an dem anliegenden Entwurf zu orientieren.


      1. Bei der weiteren Erarbeitung der planungsrechtlichen Voraussetzungen des Bebauungsplanes werden die NSB und das beauftragte Planungsbüro mit den jeweils zuständigen Stellen der Gemeindeverwaltung zusammenarbeiten. Diese gewähren die erforderliche Unterstützung in jeder Verfahrensphase.

      2. Die Durchführung des Planverfahrens obliegt der Gemeinde. Durch die Mitwirkung der NSB bzw. des von ihr beauftragten Planbüros bei der Vorbereitung des Planverfahrens erfolgt keine Übertragung der Durchführung von Verfahrensschritten i.S.v. § 4 b BauGB.


      1. Der Planentwurf ist dem Planungsamt in einer für die öffentliche Auslegung und die Trägerbeteiligung geeigneten Fassung in 30-Ausführungen zu überlassen.


      1. Durch die Beauftragung der NSB und des Planungsbüros bleiben die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Gemeinde Spiekeroog und des Gemeinderates, insbesondere im Hinblick auf die planerische Abwägung gemäß §1 Abs.7 BauGB, beim eventuellen Satzungsbeschluss sowie während des gesamten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplanes unberührt.



RV Bücking trägt den Wortlaut des Vertrages vor, der anschließend einstimmig genehmigt wird.