Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

Verordnung zur 2. Änderung der Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm; SpLärmSchVO


Auf Grund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 05.12.2012 (Nds. GVBl. S. 562) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) , in seiner Sitzung am 08.10.2015 folgende Änderung beschlossen:


I. § 6 Satz 3 Ruhestörende Arbeiten soll künftig heißen „In der Zeit vom 01.11. bis 31.12. und 01.01. bis 15.03. eines jeden Jahres dürfen vorgenannte Tätigkeiten werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden“.


II. Die Satzungsänderung tritt zum 01.11.2015 in Kraft.


Spiekeroog, den 09.10.2015



Piszczan (L. S.)

Bürgermeister



























Der Rat beschließt die o.g. Verordnung zur 2. Änderung der Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm zum 01.11.2015.



Herr Braun informiert den Rat über die Notwendigkeit der angedachten Änderung.


RM Heusipp ergänzt, dass im VA eine weiterer Änderungswunsch geäußert wurde. Da es den in der Satzung benannten Zeitraum „vom 01.11. bis 15.03.“ nicht gibt, einigen sich die Anwesenden auf die Formulierung „vom 01.11. bis 31.12. und vom 01.01. bis 15.03. eines jeden Jahres“.


Das Einfügen des Wortes „werktags“ hält RV Bücking für überflüssig, da Sonntagsarbeit sowieso nicht erlaubt sei. Dies ist in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV),auf die sich die Spiekerooger Satzung bezieht, geregelt.

Die erforderliche Veröffentlichung kostet nur Zeit und Geld. Durch die bisherige Regelung besteht ausreichend Rechtssicherheit.


RM Bauer regt an, sich diesen Fall für das nächste Mal zu merken und hält eine Änderung ebenfalls für nicht erforderlich.