Beschluss: zurückgestellt

Für RM Redelfs ist der Bauantrag falsch gestellt worden, da beide Häuser bewohnt sind, aber lt. Antrag ein „Nebengebäude“ vorhanden ist. Der Landkreis soll einen entsprechenden Hinweis bekommen.


Herr Braun recherchiert aus den Akten, dass das Gebäude 1959 erbaut wurde und somit Bestandsschutz genieße.


RM Gerdes plädiert dafür das Einvernehmen mit einer begleitenden Erklärung zu erteilen.

Darin soll der Landkreis auf den hinteren Gebäudeteil mit der Bezeichnung „Nebengebäude“ hingewiesen werden.


Die Bezeichnung „Nebengebäude“ ist von der Architektin falsch dargestellt, meint RM Schreiber. Zudem sollte der Abbruch genauer gekennzeichnet werden.


RV Bücking nimmt Bezug auf die erhöhte Dachneigung von 35°. Es sei lediglich eine Neigung von 15 bis 30° erlaubt.


RM Klasing fehlt eine Verbindung zum B-Plan. Er fragt nach, ob das Nebengebäude überhaupt zur überbaubaren Fläche zählt.


RM Bauer bemerkt, dass sich das 2.Gebäude nicht im überbaubaren Bereich befindet.


RV Bücking regt an, den Antrag zurückzustellen und bittet die Verwaltung mit dem Landkreis und dem Antragsteller die offenen Fragen zu klären.