Beschluss: zurückgestellt

BM Piszczan berichtet vom Bauordnungsverfahren gegen den Hauseigentümer.

Bei einer Wohnfläche von über 200qm muss eine Dauerwohnung vorhanden sein. Die Argumentation des Bauherren, an anderer Stelle Dauerwohnraum anzubieten, sei hier nicht relevant, weil von ihm die Schaffung von zusätzlichem neuen Wohnraum gefordert wird. RM Klasing widerspricht dem.


Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, wie grundbuchamtlich die Eintragung von Dauerwohnraum vorgehalten werden kann. RM Heusipp ergänzt, dass die Erteilung nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann.