Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Enthaltungen: 3

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt.

 


RV Bauer teilt mit, für sie seien die Voraussetzungen erfüllt.

 

RM Redelfs informiert, es gehe um ein Haus im Friederikenweg und nennt den Namen. Beim Landkreis soll nachgefragt, ob es eine Definition von der Größe von Dauerwohnungen gibt. Diese hier sei sehr klein. Es sei zu prüfen, ob dieses überhaupt zulässig sei. Der Wegfall einer Dauerwohnung wird als sehr verwerflich angesehen.

 

BM Piszczan teilt mit, es gäbe keine Mindestgröße für Dauerwohnungen.

 

RV Bauer legt dar, diese Dauerwohnung sei für 30  – 35 qm² berechnet. Sie stellt Frage, ob man eine Mindestregelung für die Größe von Dauerwohnungen festsetzen kann.

 

Der Rat diskutiert kontrovers über ein Mindestmaß für Dauerwohnungen.

 

RM Redelfs ist dagegen, dass aus diesem Haus, welches jetzt komplett Dauerwohnungen beinhaltet, ein Haus mit einer großer Ferienwohnung und einer kleinen Dauerwohnung wird.

 

RM Klasing weist darauf hin, dass hier die Erhaltungssatzung greifen würde und keine Zustimmung gegeben werde. Im Rat sollte über eine Mindestgröße für Dauerwohnungen diskutiert werden. Dieser Hinweis solle an den Landkreis gehen.

 

RM Schreiber stellt die Frage, ob man an der Ostseite architektonisch nicht etwas besser machen könnte.