Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 3

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Kommunale Immobilien-und Grundstückswirtschaft Spiekeroog  beschließt, die Anwendung der bisherigen Rechtslage im Umsatzsteuerrecht fortzuführen und stimmt zu, die entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt gem. § 27 Abs.22 UStG abzugeben. Erklärt wird durch die Gemeinde, dass die Gemeinde Spiekeroog  § 2 Absatz 3 UStG in der am 31.Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.Dezember 2016 und vor dem 1.Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

Diese Erklärung umfasst sämtliche Betriebe der Gemeinde Spiekeroog einschließlich des Eigenbetriebes Kommunale Immobilien- und Grundstückswirtschaft Spiekeroog. Die Verwaltung wird mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung gegenüber dem Finanzamt beauftragt.

 


Michael Braun erklärt, dass Kommunen bis auf einige Ausnahmen bisher nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Er spricht sich dafür aus, die bisherige Regelung beizubehalten und abzuwarten, wie sich die Situation, insbesondere im Hinblick auf die unbestimmten Rechtsbegriffe im neuen § 2b UStG entwickelt und welche Erfahrungen andere Kommunen machen. Bis 31.12.2016 hat die Gemeinde Spiekeroog die Möglichkeit sich vom neuen Recht bis längstens 31.12.2020 befreien zu lassen. Diese Möglichkeit bekommt die Gemeinde in dieser Form nur einmalig.

 

Der Fremdenverkehrsbeitrag ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Kurbeitrag wird mit 7 % Umsatzsteuer belegt. Die Gemeinde zahlt an die NSB 19% USt. für deren Leistungen und bekommt 12 % vom Finanzamt zurück. Es ist immer die Frage zu stellen, wer für wen tätig ist.

 

BM Piszczan spricht sich ebenfalls für den Erhalt nach dem alten Recht aus und möchte die Restlaufzeit abwarten, da Nachbesserungen wahrscheinlich sind.  Nach dem 01.01.2021 tritt die neue Regelung automatisch in Kraft.