Sitzung: 15.12.2016 Rat der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 01/125/2016
Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog stimmt dem Abschluss des Kaufvertrages
zu und bittet die Verwaltung einen neuen, auf den Namen des Käufers ausgelegten
Erbbaurechtsvertrages abzuschließen. Die Kosten der Umschreibung trägt der
Käufer. Die Laufzeit des Vertrages endet am 15.04.2044 (40 Jahre nach
Grundbucheintragung des ursprünglichen Erbpachtvertrages).
Dem Antragsteller
wird gestattet, dass er das Wohnhaus ausschließlich zu Dauerwohnraumzwecken
nutzen darf. Der Wohnraum ist nur an Personen zu vergeben, die ihren
Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt auf Spiekeroog haben.
Zudem wird dem
Antragsteller gestattet, einen umsatzsteuerpflichtigen
Hausmeisterdienst in dem auf dem Gelände befindlichen Nebengebäude zu installieren.
BM Piszczan berichtet über die Planung des
Kaufinteressenten, ein Gewerbe zu betreiben. Dies wird zwar nicht direkt im
Haus geschehen, aber in dem auf dem Grundstück befindlichen Gartenhaus.
RM Klasing fragt an, wie groß das Gartenhaus
ist und ob dafür eine Baugenehmigung vorliegt.
Lt. BM Piszczan besteht das Gartenhaus aus
mehreren Räumen und ist durchaus für den Betrieb eines Gewerbes geeignet.
RM Heusipp schlägt vor, im letzten Satz des
Beschlussvorschlages das Wort „Gartenhaus“ durch das Wort „Nebengebäude“ zu
ersetzen.
Für RM Germis reicht es aus, dass der neue
Eigentümer Dauerwohnraum errichten möchte. Er würde dem Antrag zustimmen.
RV Redelfs erinnert an den Zweck des
ursprünglichen Erbbaupachtvertrages. Demnach sollten auf dem Grundstück
„Süderloog 49“ Spiekerooger die Möglichkeit bekommen, einen Gewerbebetrieb zu
betreiben. Sie merkt an, dass § 4 Abs. 1 entsprechend abgeändert werden muss.
Der letzte Satz des Beschlussvorschlages wird abgeändert, ehe diesem einstimmig zugestimmt wird.