Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog stimmt dem Abschluss des Kaufvertrages zu und bittet die Verwaltung einen neuen, auf den Namen des Käufers ausgelegten Erbbaurechtsvertrages abzuschließen. Die Kosten der Umschreibung trägt der Käufer. Die Laufzeit des Vertrages endet am 15.04.2044 (40 Jahre nach Grundbucheintragung des ursprünglichen Erbpachtvertrages).

Dem Antragsteller wird gestattet, dass er das Wohnhaus ausschließlich zu Dauerwohnraumzwecken nutzen darf. Der Wohnraum ist nur an Personen zu vergeben, die ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt auf Spiekeroog haben. 

Zudem wird dem Antragsteller gestattet, einen umsatzsteuerpflichtigen Hausmeisterdienst in dem auf dem Gelände befindlichen Nebengebäude zu installieren.

 


BM Piszczan berichtet über die Planung des Kaufinteressenten, ein Gewerbe zu betreiben. Dies wird zwar nicht direkt im Haus geschehen, aber in dem auf dem Grundstück befindlichen Gartenhaus.

RM Klasing fragt an, wie groß das Gartenhaus ist und ob dafür eine Baugenehmigung vorliegt.

Lt. BM Piszczan besteht das Gartenhaus aus mehreren Räumen und ist durchaus für den Betrieb eines Gewerbes geeignet.

RM Heusipp schlägt vor, im letzten Satz des Beschlussvorschlages das Wort „Gartenhaus“ durch das Wort „Nebengebäude“ zu ersetzen.

Für RM Germis reicht es aus, dass der neue Eigentümer Dauerwohnraum errichten möchte. Er würde dem Antrag zustimmen.

RV Redelfs erinnert an den Zweck des ursprünglichen Erbbaupachtvertrages. Demnach sollten auf dem Grundstück „Süderloog 49“ Spiekerooger die Möglichkeit bekommen, einen Gewerbebetrieb zu betreiben. Sie merkt an, dass § 4 Abs. 1 entsprechend abgeändert werden muss.

Der letzte Satz des Beschlussvorschlages wird abgeändert, ehe diesem einstimmig zugestimmt wird.