Sitzung: 16.01.2017 Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 3
Vorlage: 01/001/2017
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt.
Der Landkreis soll die Zulässigkeit des Vorhabens anhand der Festsetzungen des Bebauungsplanes 8C „Ortsmitte-West“ eingehend prüfen.
Ausschussvorsitzende Redelfs erachtet den vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung für nicht eindeutig genug. Ihrer Meinung nach handele es sich hier nicht um einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, da alle Wohnräume über Küchen verfügen würden.
Sie hält es daher für wichtig, dass der Landkreis die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages mit den Festsetzungen des dort gültigen B-Planes 8C „Ortsmitte-West“ überprüfe.
RM Weibels kann die Räume, die lt. Antrag umgebaut werden sollen, in den Plänen nicht eindeutig wiederfinden. Auch empfindet er die angegebenen Baukosten für die geplante Maßnahme als sehr hoch.
RM Redelfs ist der Meinung, dass es für die derzeitige Nutzung keine Genehmigung gebe und mit diesem Bauantrag eine nachträgliche Heilung erzielt werden soll. Das Objekt soll verkauft und der Preis dadurch erhöht werden.
Bürgermeister Piszczan erläutert hierzu kurz, dass auch beim Landkreis die Aktenlage hierzu sehr dürftig sei, es gebe keinerlei Hinweise, dass es für die jetzige Nutzung eine Baugenehmigung gebe. Laut Bebauungsplan wäre das Vorhaben so nicht genehmigungsfähig. Die ursprüngliche Nutzung war eine Familienferienstätte, aber dies wären, wie es aussehe, alles Ferienwohnungen. Er weist auf ein Urteil des OVG hin, nachdem ein Beherbergungsbetrieb ein Mindestmaß an Serviceleistungen erbringen müsse, z.B. zumindest ein Frühstück, was hier jedoch nicht der Fall sei.
Er sehe dies daher auch als Nachgenehmigung für die insgesamt 21 Ferienwohnungen.
Die Ausschussmitglieder sehen vor allem die Gefahr, dass hier eine Umrüstung auf Eigentumswohnungen stattfinde, was lt. B-Plan in diesem Sondergebiet für Kur- Heil- u. Erholungszwecke nicht zulässig ist.