Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog bestätigt, dass die Antragstellerin den Bedingungen der Präambel entspricht. Sollte ein Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien vorgelegt werden, so wird die Verwaltung beauftragt, einen neuen Erbbaurechtsvertrag mit der Käuferin für die Restlaufzeit bis zum 10.03.2044 zu vereinbaren. Die Vergaberichtlinien von 2003 sollen Bestandteil des neuen Erbbaurechtsvertrages sein.

 


BM Piszczan erklärt, dass der Umfang des Personenkreises, der einen Erbbaupachtvertrag in dem Gebiet abschließen darf, bisher unklar war. Letztendlich verweist § 13b des Erbbaupachtvertrages auf die einführende Präambel. Demnach sollen Spiekerooger berücksichtigt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel haben.

 

RV Redelfs gibt zu bedenken, dass der damalige Grundgedanke ein anderer war. Neben den genannten Kriterien durfte der Bewerber auch kein Eigentum auf der Insel haben. Sie spricht sich daher dafür aus, dass der neue Bewerber einen neuen Vertrag abschließt, in dem neue Kriterien gelten sollen.

RM Klasing sieht ebenfalls den Willen des damaligen Rates nicht berücksichtigt. Er plädiert dafür, das Vorkaufsrecht geltend zu machen. Fraglich wäre dabei jedoch dabei, wer für die Zahlung der Grunderwerbssteuer aufkommt.

Er spricht sich weiter dringend für eine Beteiligung des Landes aus, da diese ursprünglich das Gebiet der Gemeinde überlassen haben.

 

Der Rat diskutiert darüber, ob durch den beabsichtigten Verkauf ein Verstoß gegen die Vorgaben der Präambel verstoßen wird, da diese in Satz 2 Spekulationen ausschließen.

 

GStB Köster vermutet dass sich kein passender Käufer bisher gefunden hat, da die Kaufpreisvorstellungen der Verkäufer unangemessen sind.

 

BM Piszczan verweist auf die drei bisherigen Fälle, bei denen kein Eingreifen möglich war. RM Weibels verweist darauf, dass kein Gericht darüber abschließend geurteilt hat. Für ihn erzielen die Verkäufer einen Spekulationsgewinn. 

 

RV Redelfs formuliert einen leicht abgewandelten Beschlussvorschlag, den der Rat einstimmig beschließt.