Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 3

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB unter folgender Auflage zu erteilen:

Als Dauerwohnung wird grundbuchlich die mittlere Wohnung im nördlichen Haus, bestehend aus Erd- und Obergeschoss, gesichert.

 


Ausschussvorsitzende Redelfs hält es für sehr wichtig, dass die Dauerwohnung genau definiert wird und dies in den Beschluss und die Stellungnahme an den Landkreis mitaufgenommen wird.