Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 3

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB unter der Bedingung zu erteilen, dass das Appartement als Dauerwohnung, wie in der Definition des B-Planes „Dorf-Teil A“ beschrieben, genutzt und grundbuchlich gesichert wird.

 


Die Ausschussvorsitzende ist hier der Auffassung, dass die Nachbesserung des 1. Bauantrages von September 2016 nicht ausreiche. Die festgeschriebene Nutzung einer Dauerwohnung wäre nach wie vor nicht gegeben.

Des Weiteren ist Ihrer Meinung nach auf den Plänen des Architekturbüros nicht erkennbar, ob durch das Treppenhaus nicht das Fenster des Nachbarhauses verdeckt wird.

 

Folgende Hinweise sollen in die Stellungnahme an den Landkreis mitaufgenommen werden:

1. Eine der Wohnungen muss als Dauerwohnung nach der Definition des B-Planes Dorf  genutzt und grundbuchlich gesichert werden.           

2. Seitens des Brandschutzprüfers des Landkreises soll geprüft werden, ob die Belichtung im Treppenhaus ausreiche und ob ein offenes Treppenhaus, welches verbrettert wird, brandschutzmäßig zulässig ist.