Die Ausschussvorsitzende erläutert, dass dieser Top noch einmal für eventuelle letzte Änderungen auf der Tagesordnung steht.

 

Nach Auffassung von RM Weibels sei es extrem wichtig, Änderungen immer in der Gesamtdatei zu verschicken, damit nichts schief gehe.

 

Zu Unterpunkt 3.1 „Schaffung von Dauerwohnungen“ der textlichen Festsetzungen zum B-Plan Dorf wird folgender neuer Passus (kursiv) eingefügt:

 

3.1    Schaffung von Dauerwohnung(en)

Die Schaffung und Nutzung neuer Unterkünfte für die Gästebeherbergung ist ab einer Größe von 120 qm Wohnfläche im Sinne der Nr. 2 der textlichen Festsetzung nur im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Schaffung und Nutzung mindestens einer Dauerwohnung zulässig.

Neue Unterkünfte für die Gästebeherbergung sind Unterkünfte auf demselben Grundstück, die seit bzw. nach Inkrafttreten dieses Bebauungsplans beantragt oder errichtet werden. Werden die Unterkünfte zu verschiedenen Zeitpunkten bzw. in getrennten Bauabschnitten erstellt, werden die jeweiligen Flächen für die Gästebeherbergung zusammengezählt.

Die Wohnfläche je einzelner Dauerwohnung muss mindestens 35 m2 Wohnfläche im Sinne der Nr. 2 der textlichen Festsetzung betragen. Die Summe der Wohnflächen aller neu zu schaffenden Dauerwohnungen muss zudem mindestens 30% der neu geschaffenen Wohnfläche für die Gästebeherbergung betragen.

 

 

Dies soll am nächsten Morgen (Di. 26.09.17) sofort an Herrn Giesemann zum juristischen Abklärung und Herrn Taudien vom Büro NWP zum Einarbeiten in die textl. Festsetzungen weitergleitet werden.