Beschlussvorschlag:
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB für die beantragte Dauerwohneinheit wird unter der Auflage erteilt, dass der Abstand der
Fenster in Küche und Esszimmer zur
Gebäudekante auf 1 Meter angepasst wird.
Sollte
doch eine Gästebeherbergung stattfinden, muss eine Dauerwohnung nach Punkt 3,
3.1, 3.2 der textlichen Festsetzungen
des B-Planes „Dorf-Teil A“, welche dann Bestandteil der Baugenehmigung ist,
geschaffen werden.