Abstimmung: Ja: 4

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB für die beantragte Dauerwohneinheit wird unter der Auflage erteilt, dass der Abstand der Fenster in Küche und  Esszimmer zur Gebäudekante auf 1 Meter angepasst wird.

Sollte doch eine Gästebeherbergung stattfinden, muss eine Dauerwohnung nach Punkt 3, 3.1, 3.2  der textlichen Festsetzungen des B-Planes „Dorf-Teil A“, welche dann Bestandteil der Baugenehmigung ist, geschaffen werden.