Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Nein: 8

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt.

 


Aus dem Antrag geht die geplante Nutzung nicht hervor.

RM Heusipp stellt dazu fest, dass eine Nutzungsänderung in dieser Sache nicht beantragt wird und daher die bisherige Nutzung so bestehen bleibt. RV Redelfs widerspricht dieser Aussage, da der Landkreis, da keine Nutzung festgeschrieben ist, nun entscheiden kann, welche Nutzung zukünftig festgeschrieben werden soll.

RM Klasing fragt an, ob es eine Baugenehmigung für das Bestandsgebäude gab und die Möglichkeit besteht, zukünftig über die vorgelegten Kartenauszüge die Grenzen des B-Planes draufzulegen.

VA Koffinke wirft ein, in dieser Sache unbedingt die Zuwegung zum hinteren Flurstück zu prüfen, da dieses aktuell keine Zuwegung zu einem öffentlichen Straßenkörper besitzt.

Zusammenfassend stellt RV Redelfs fest, dass diverse Gründe gegen die Erteilung des Einvernehmens sprechen und diese dem Landkreis Wittmund mitzuteilen sind.