Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Auflage erteilt, dass die vorhandene Dauerwohnung unter Angabe der genauen Lage und Größe Bestandteil der Baugenehmigung wird und diese in den Plänen zur Baugenehmigung eindeutig gekennzeichnet wird.

 


 

Ausschussvorsitzende Redelfs weist noch einmal darauf hin, dass in der Sitzungsvorlage nicht nur die Grundfläche, sondern unbedingt auch die Wohnfläche angegeben werden muss.

Bei den beiden Ferienwohnungen im hier vorliegenden Bauantrag läge eine Gesamtwohnfläche von gut 102 m² vor. Da die Schaffung und Nutzung neuer Unterkünfte für die Gästebeherbergung damit unter 120 m² liege, ist die Schaffung einer weiteren Dauerwohnung nicht notwendig.

 

In der Stellungnahme an den Landkreis soll die schon vorhandene Dauerwohnung Bestandteil der Baugenehmigung sein.