Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass die vorhandene Dauerwohnung unter Angabe der genauen Lage und Größe (mind. 46m²) Bestandteil der Baugenehmigung wird und diese in den Plänen zur Baugenehmigung eindeutig gekennzeichnet wird.

 


RV Redelfs berichtet aus den Beratungen des Bauausschusses und des VA. Demnach ist die bereitzustellende Dauerwohnung nachzuweisen. Diese müsste nach den Berechnungen eine Größe von ca. 46m² haben. Da es sich um ein subventioniertes Grundstück gehandelt habe, sind die Vergaberichtlinien dem neuen Eigentümer zu verdeutlichen.