Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

Beschluss:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt, bis die derzeitige Lage und Nutzung aller sieben  Wohnungen durch den Landkreis eindeutig geklärt ist.

 


 

Ausschussvorsitzende Redelfs erläutert zu diesem Tagesordnungspunkt, dass hier einige Unstimmigkeiten vorliegen würden und sie daher auch dafür plädiere, diesem Bauantrag nicht zuzustimmen, ehe dies durch den Landkreis eindeutig geklärt wurde.

 

RM Weibels ist der Meinung, dass eine Fensterfront in der hier abgebildeten Größe keine Gaube sein könne. Auch findet er, dass auf die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, dass die Wohnung im Obergeschoss nur als Ferienwohnung genutzt werden dürfe, verzichtet werden könne.

 

Herr Koffinke erläutert, dass hier der Gleichheitsgrundsatz gelte, d.h. wenn einem Haus der Verzicht der Grunddienstbarkeit eingeräumt werde, dann könnten alle anderen Eigentümer dies auch fordern.

 

Die Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass Antragsteller bei einer Nutzungsänderung diese auch beantragen müssen.