Sitzung: 02.08.2018 Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 4
Vorlage: 01/051/2018
Beschluss::
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht
erteilt. Folgende Punkte sind zunächst durch die Baugenehmigungsbehörde zu
prüfen:
- Ist ein gemeinsames WC
nach den Hygienevorschriften zulässig?
- Ist eine Praxis ohne barrierefreies WC zulässig?
- Ist der Strahlenschutz auch zum dahinterliegenden
Wohnraum gewährleistet?
- Ist ein Labor ohne Fenster u. Lüftung zulässig?
- Ist hier eine Zahnarztpraxis lt. B-Plan zulässig?
Ausschussvorsitzende
Redelfs erläutert kurz, dass zu diesem Objekt bereits im November 2017 ein
Bauantrag eingereicht wurde. Dieser wurde zunächst zurückgestellt und der
Bauherr aufgefordert, die Räume im Gesamthaus aufzumessen und die derzeitige
Nutzung darzustellen.
RM
Weibels moniert, dass in den jetzigen Plänen nur das Erdgeschoss vermessen
wurde.
Hierzu
merkt die Ausschussvorsitzende an, dass sie nicht sicher sei, ob dies gefordert
werden könne, da auch nur das Erdgeschoss von der Nutzungsänderung betroffen
wäre.
Auf
ihre Frage, ob hier Gewerbe zulässig wäre, erwidert Herr Koffinke, dass der
Beruf des Arztes unter die freiberuflichen Tätigkeiten falle und daher hier
zulässig sei.
BS
Andreesen wirft die Frage auf, ob ein dauerhaftes Gewerbe nicht gleichzusetzen
wäre mit Dauerwohnraum, da ja auch hier kein wechselnder Inhaber/Pächter wäre.
RM
Weibels ist der Auffassung, dass eine Dauerwohnung den Lebensmittelpunkt
darstellen müsse, was unter der Teilzeitnutzung durch eine Praxis nicht
gewährleistet sei.
Die
Ausschussmitglieder sind sich einig, dass hier jeder Einzelfall genau abzuwägen
sei.