Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4

Beschluss::

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt. Folgende Punkte sind zunächst durch die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen:

  1. Ist ein gemeinsames WC  nach den Hygienevorschriften zulässig?
  2. Ist eine Praxis ohne barrierefreies WC zulässig?
  3. Ist der Strahlenschutz auch zum dahinterliegenden Wohnraum  gewährleistet?
  4. Ist ein Labor ohne Fenster u. Lüftung zulässig?
  5. Ist hier eine Zahnarztpraxis lt. B-Plan zulässig?

 


 

Ausschussvorsitzende Redelfs erläutert kurz, dass zu diesem Objekt bereits im November 2017 ein Bauantrag eingereicht wurde. Dieser wurde zunächst zurückgestellt und der Bauherr aufgefordert, die Räume im Gesamthaus aufzumessen und die derzeitige Nutzung darzustellen.

 

RM Weibels moniert, dass in den jetzigen Plänen nur das Erdgeschoss vermessen wurde.

 

Hierzu merkt die Ausschussvorsitzende an, dass sie nicht sicher sei, ob dies gefordert werden könne, da auch nur das Erdgeschoss von der Nutzungsänderung betroffen wäre.

Auf ihre Frage, ob hier Gewerbe zulässig wäre, erwidert Herr Koffinke, dass der Beruf des Arztes unter die freiberuflichen Tätigkeiten falle und daher hier zulässig sei.

 

BS Andreesen wirft die Frage auf, ob ein dauerhaftes Gewerbe nicht gleichzusetzen wäre mit Dauerwohnraum, da ja auch hier kein wechselnder Inhaber/Pächter wäre.

 

RM Weibels ist der Auffassung, dass eine Dauerwohnung den Lebensmittelpunkt darstellen müsse, was unter der Teilzeitnutzung durch eine Praxis nicht gewährleistet sei.

 

Die Ausschussmitglieder sind sich einig, dass hier jeder Einzelfall genau abzuwägen sei.