Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschluss:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt.

 


 

Ausschussvorsitzende Redelfs lobt zunächst, dass hier ein Bestandsgebäude erweitert werden soll und nicht, wie so oft, abgerissen und neu gebaut würde.

 

RM Weibels sorgt sich, hier einen Präzedenzfall zu schaffen. Auch hält er die Aussage des Architekten, dass der Balkon während der Durchführung der Maßnahme weder zeitweilig entfernt oder verändert wird für nicht richtig. Auf dem Foto sei zu erkennen, dass der Balkon Stützen habe und diese bei Errichtung der Veranda laut der Planzeichnung mitten durch das Wohnzimmer gingen.

 

Es entsteht eine kurze Diskussion unter den Ausschussmitgliedern, ob dies der Festsetzung des B-Planes „das flach geneigte Dach darf nicht als Balkon genutzt werden“ widerspricht. Weiterhin stellen sie die Frage, was unter einer inseltypischen Veranda zu verstehen sei, sind sich aber einig, dass hiermit auf keinen Fall eine Veranda mit einem darüberliegendem Balkon gemeint ist.

 

RM Warenski weist darauf hin, dass die Veranda unter dem Balkon ein Flachdach habe und erst im Anschluss, ab Ende des Balkons, die laut Gestaltungssatzung vorgeschriebene Dachneigung habe.

 

Ausschussvorsitzende Redelfs weist noch darauf hin, dass in der Satzung explizit festgelegt sei, dass bei Verandadächern die Dachneigung 10-15° betragen müsse, dies sei hier nicht gegeben. Daher sei die Veranda nicht zulässig, da die festgeschriebene Dachneigung nicht erfüllt ist.