Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt, bis die derzeitige Lage und Nutzung aller sieben  Wohnungen durch den Landkreis eindeutig geklärt ist und die Frage geklärt ist, ob die geplante Gaube tatsächlich eine Gaube ist und den Vorgaben entspricht. Auf die Einhaltung der Grunddienstbarkeit soll bestanden werden.

 


RV Redelfs berichtet, dass der Bauausschuss darüber diskutiert hat, ob die dargestellte Gaube, eigentlich als Gaube zu bewerten ist.

 

Das Gremium diskutiert über die Nutzungsberechtigungen der Eigentümer. VM Koffinke erklärt, dass die Grunddienstbarkeit eine privatrechtliche Regelung zwischen der Gemeinde und der Eigentümer darstellen. Diese darf nicht als Bedingung in einem Beschluss genannt sein.

 

Der Beschlussvorschlag wird um den fett markierten Text ergänzt.