RM Weibels merkt zu Beginn an, dass seiner Meinung nach in dieser Sache schon weitreichendere Änderungen beraten worden sind, als heute im Beschlussvorschlag genannt wurden.

 

Für Herrn Koffinke sind die Ruhezeiten in Niedersachsen nicht eindeutig geregelt sind. Das Gremium diskutiert daraufhin, wie lange der Gaststättenbetrieb auf den Außenterrassen erlaubt werden soll und ob evtl. die Bauzeiten auf der Insel verlegt werden soll.

 

RM Klasing gibt zu Bedenken, dass die in der Gefahrenabwehrverordnung genannten Zeiten eins zu eins mit den Daten der Lärmschutzverordnung übereinstimmen müssen. Zudem merkt er zu § 6 Satz 4 an, dass an Sonn- und Feiertagen in Niedersachsen sowieso keine genannten Arbeiten durchgeführt werden dürfen.

 

BM Piszczan merkt an, dass der Beginn der Bauzeiten in der Bauphase um 08:00 Uhr ist und damit nicht mit dem Ende der Nachtruhe übereinstimmt. Hier sollte die Zeit für den Baubeginn auf 07:00 Uhr vorgezogen werden. Einstimmig wird diesem Vorschlag zugestimmt.

 

RM Schreiber spricht sich dafür aus, den Bereich „Bauarbeiten“ gesondert aufzulisten.

 

Herr Koffinke weist darauf hin, dass der Rat lediglich die Möglichkeit hat, den Wunsch zu äußern elektrische und somit leise Geräte zu kaufen bzw. zu verwenden.

 

Zu § 7 (3) Satz 2 merkt RM Klasing an, dass diese Regelung für alle Maschinen gilt. Aus dem letzten Satz müsste der gesonderte Absatz 4 entstehen.

 

Das Gremium verständigt sich darauf § 9 (1) S. 2 zu streichen und das Thema „Pyrotechnik“ in die Gefahrenabwehrverordnung zu verankern.

 

Dazu sagt Herr Koffinke, dass das Böllern auf Grundlage der Sprengstoffverordnung und das Höhenfeuerwerk auf Grundlage der Gefahrenabwehr verboten werden kann. In Bezug auf die inseltypischen Veranden mit Dachpappeneindeckung kann das Höhenfeuerwerk in dem Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung 1 verboten werden.

In der weißen Zone am Strand zwischen Damenpad und Hundestrand ist dies nicht zu untersagen.

 

RV Redelfs ergänzt, dass auch am Hafen und im Kurbereich die Gestaltungssatzung gilt und daher auch dort ein Höhenfeuerwerk verboten werden kann.

 

RM Klasing fordert die Nationalparkverwaltung auf tätig zu werden, da diese im letzten Jahr eine Prüfung durch ihre Anwälte angekündigt hat, bisher jedoch keine Reaktion dazu eingetroffen ist.