Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 3

Der Bauausschuss empfiehlt, dem Rat zu beschließen:

Das Einvernehmen zur Befreiung von § 3 der Gestaltungssatzung I wird erteilt.

 

Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt.

 


Ausschussvorsitzender Klasing erläutert zu diesem TOP, dass der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ein flachgeneigtes Dach mittragen würde, ein Satteldach, wie nach der Gestaltungssatzung festgeschrieben, wird sehr kritisch gesehen.

 

Nach Ansicht von RM Schreiber ist das Gebäude nicht einsehbar, eine Ausnahme muss mit dem Denkmalschutz begründet werden.

 

Dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des § 3 der Gestaltungssatzung wird unter folgender Begründung zugestimmt:

1.    Unter dem Anbau befindet sich ein Bunker, bei Abriss wäre das denkmalgeschützte Haus einsturzgefährdet.

2.    Das Gebäude ist ein Denkmal und der Anbau mit dem flachgeneigten Dach ordnet sich dem Denkmal unter.

3.    Ensembleschutz für das Gebäude und den darunterliegenden Bunker.

4.       Der Landkreis trägt als Baugenehmigungsbehörde aus denkmalschutzrechtlichen Gründen ein flachgeneigtes Dach mit.

 

 

Die Hinweise werden in die Stellungnahme an den Landkreis aufgenommen.

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